Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 103 Die Stadtverordneten (Bürgervorsteher). 189 
Die Grundlage des Wahlverfahrens bildet die vom Magistrate 
zu führende und alljährlich zu berichtigende Liste der stimmfähigen 
Bürger. Die Liste wird nach Wahlabteilungen und nach Wahl- 
bezirken eingeteilt. Nach der alljährlichen Berichtigung wird die 
Liste öffentlich ausgelegt, und jedes Gemeindemitglied ist berechtigt, 
gegen die Richtigkeit der Liste beim Magistrate Einspruch zu er- 
heben. Ueber die Einwendungen haben die Stadtverordneten oder 
Bürgervorsteher zu beschließen. Gegen den Beschluß findet die 
auch dem Gemeindevorstande zustehende Klage im Verwaltungs- 
streitverfahren statt. Die Klage ist ohne aufschiebende Wirkung, 
doch dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Sache Ersatz- 
wahlen nicht vorgenommen werden (8 20 O., W., § 19 Rh., 
8 40 Sch.-H., §8§ 21, 22 H.-N., § 30 Frkft., 88 10, 11 36.). 
Die Liste bildet die Grundlage der Wahl derart, daß nicht in 
die Liste ausgenommene Personen, selbst wenn ihre Aufnahme 
zu Unrecht unterblieben wäre, an der Wahl teilzunehmen nicht 
berechtigt sind. 
Die Wahl erfolgt in den alten Provinzen und in Hessen- 
Nassau, ausgenommen Frankfurt a. M., nach dem Dreiklassen- 
systeme. Es werden sämtliche stimmfähige Bürger nach Maßgabe 
der von ihnen zu entrichtenden direkten Staats-, Gemeinde, 
Kreis= (in Hessen-Nassau auch Bezirks-) und Provinzialabgaben 
unter Einstellung von drei Mark für jede nicht zur Staatssteuer 
veranlagte Person in drei Abteilungen geteilt. Auf jede Ab- 
teilung soll ein Drittel der Gesamtsumme der Steuerbeträge 
aller Wähler entfallen. Wo direkte Gemeindesteuern nicht er- 
hoben werden, treten die staatlich veranlagten Grund-, Gebäude- 
und Gewerbesteuern an die Stelle. Wähler, die vom Staate zu 
einer Steuer nicht veranlagt sind, wählen in der dritten Klasse. 
Verringert sich infolgedessen die auf die erste und zweite Ab- 
teilung entfallende Gesamtsteuersumme, so entfällt von der ver- 
bleibenden Summe auf die erste und zweite Abteilung je die 
Hälfte. Ehrenbürger haben nur in der Rheinprovinz, falls sie 
sonst wahlberechtigt sind, ein bevorzugtes Wahlrecht in der ersten 
Klasse, auch wenn sie dieser sonst nicht zugehören würden. 
In die erste oder zweite Abteilung gehört auch derjenige, 
dessen Steuerbetrag oder Einkommen nur teilweise in das erste 
oder zweite Drittel fällt. Steuern, die für Grundbesitz oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.