Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

140 Das Verwaltungsrecht. § 103 
Gewerbebetrieb in anderen Gemeinden entrichtet werden, sowie 
Steuern für den Gewerbebetrieb im Umherziehen kommen bei der 
Bildung der Abteilungen nicht in Betracht. Kein Wähler kann 
zwei Abteilungen zugleich angehören. Läßt sich weder nach dem 
Steuerertrage oder Einkommen, noch nach der aldphabetischen 
Ordnung der Namen bestimmen, welcher unter mehreren Wählern 
zu einer bestimmten Abteilung zu rechnen ist, so entscheidet das 
Los. Jede Abteilung hat ein Drittel der Stadtverordneten zu 
wählen, ohne dabei an die Wähler der Abteilung gebunden 
zu sein. 
In Gemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern wird die 
Drittelung derart verändert, daß jeder Wähler, dessen Steuer- 
betrag den Durchschnitt der auf den einzelnen Wähler fallenden 
Steuerbeträge übersteigt, stets der zweiten oder ersten Abteilung 
zugewiesen wird. In den betreffenden Gemeinden kann durch 
Ortsstatut, das der Zweidrittelmehrheit in der Gemeindevertretung 
und der Bestätigung des Bezirksausschusses mit Beschwerde an den 
Provinzialrat bedarf, beschlossen werden, daß bei der Bildung 
der Wählerabteilungen an Stelle des auf den einzelnen Wähler 
entfallenden durchschnittlichen Steuerbetrages ein den Durchschnitt 
bis zur Hälfte übersteigender Betrag tritt, und daß auf die erste 
Abteilung 5/12, auf die zweite /12 und auf die dritte 3/1P der Ge- 
samtsumme fallen. Gehören zu einer Abteilung mehr als 500 
Wähler, so kann die Wahl nach dazu gebildeten Wahlbezirken 
oder wenn die Stadtgemeinde mehrere Ortschaften umfaßt, nach 
Ortschaften, auch nach Abstimmungsbezirken innerhalb der Wahl- 
bezirke erfolgen. Die Zahl und die Grenzen der Wahlbezirke, 
sowie die Zahl der von einem jeden zu wählenden Stadtverordneten 
werden nach Maßgabe der Zahl der stimmfähigen Bürger von 
dem Magistrate festgesetzt. Er hat auch bei Aenderung der An- 
zahl und Grenzen der Wahlbezirke oder sonst notwendigen Aende- 
rung die anderweite Festsetzung zu treffen. In Stadtgemeinden 
von mehreren Ortschaften kann der Bezirksausschuß nach Ver- 
hältnis der Einwohnerzahl bestimmen, wie viele Mitglieder der 
Stadtverordnetenversammlung aus jeder einzelnen Ortschaft zu 
wählen sind (88 13—15 HO., W., 88 12—14 Rh., §§ 15—17 H.-N., 
§ 12 ZG., Gesetz vom 30. Juni 1900 betreffend die Bildung 
der Wählerabteilungen bei den Gemeindewahlen — GS. 1900,
	        
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