140 Das Verwaltungsrecht. § 103
Gewerbebetrieb in anderen Gemeinden entrichtet werden, sowie
Steuern für den Gewerbebetrieb im Umherziehen kommen bei der
Bildung der Abteilungen nicht in Betracht. Kein Wähler kann
zwei Abteilungen zugleich angehören. Läßt sich weder nach dem
Steuerertrage oder Einkommen, noch nach der aldphabetischen
Ordnung der Namen bestimmen, welcher unter mehreren Wählern
zu einer bestimmten Abteilung zu rechnen ist, so entscheidet das
Los. Jede Abteilung hat ein Drittel der Stadtverordneten zu
wählen, ohne dabei an die Wähler der Abteilung gebunden
zu sein.
In Gemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern wird die
Drittelung derart verändert, daß jeder Wähler, dessen Steuer-
betrag den Durchschnitt der auf den einzelnen Wähler fallenden
Steuerbeträge übersteigt, stets der zweiten oder ersten Abteilung
zugewiesen wird. In den betreffenden Gemeinden kann durch
Ortsstatut, das der Zweidrittelmehrheit in der Gemeindevertretung
und der Bestätigung des Bezirksausschusses mit Beschwerde an den
Provinzialrat bedarf, beschlossen werden, daß bei der Bildung
der Wählerabteilungen an Stelle des auf den einzelnen Wähler
entfallenden durchschnittlichen Steuerbetrages ein den Durchschnitt
bis zur Hälfte übersteigender Betrag tritt, und daß auf die erste
Abteilung 5/12, auf die zweite /12 und auf die dritte 3/1P der Ge-
samtsumme fallen. Gehören zu einer Abteilung mehr als 500
Wähler, so kann die Wahl nach dazu gebildeten Wahlbezirken
oder wenn die Stadtgemeinde mehrere Ortschaften umfaßt, nach
Ortschaften, auch nach Abstimmungsbezirken innerhalb der Wahl-
bezirke erfolgen. Die Zahl und die Grenzen der Wahlbezirke,
sowie die Zahl der von einem jeden zu wählenden Stadtverordneten
werden nach Maßgabe der Zahl der stimmfähigen Bürger von
dem Magistrate festgesetzt. Er hat auch bei Aenderung der An-
zahl und Grenzen der Wahlbezirke oder sonst notwendigen Aende-
rung die anderweite Festsetzung zu treffen. In Stadtgemeinden
von mehreren Ortschaften kann der Bezirksausschuß nach Ver-
hältnis der Einwohnerzahl bestimmen, wie viele Mitglieder der
Stadtverordnetenversammlung aus jeder einzelnen Ortschaft zu
wählen sind (88 13—15 HO., W., 88 12—14 Rh., §§ 15—17 H.-N.,
§ 12 ZG., Gesetz vom 30. Juni 1900 betreffend die Bildung
der Wählerabteilungen bei den Gemeindewahlen — GS. 1900,