§ 87 Geschichtliche Entwicklung des Beamtenwesens. 7
Der Landesherr andererseits verpflichtet sich außer zum Schutze
seines Beamten zu gewissen Gegenleistungen für dessen Dienste
während der Amtsdauer. Gewöhnlich setzt sich das Einkommen des
Beamten für seine Dienste aus drei verschiedenen Bestandteilen
zusammen. Die Haupteinkünfte bestehen, der mittelalterlichen Na-
turalwirtschaft entsprechend, in Naturallieferungen für den Be-
amten. Die meisten landesherrlichen Beamten, wie die Vögte oder
Amtleute und deren Unterpersonal, ebenso die Landeshauptleute
und deren Organe haben ihren Sitz auf einer landesherrlichen
Domäne, die Beamten der obersten Verwaltung bei dem Zusammen-
fallen von Hof= und Landesverwaltung am Hoflager. Die Domäne
muß die an ihrem Sitze befindlichen Beamten unterhalten. Die
Beamten haben ihre Wohnung auf dem Gute, bekommen ihr be-
stimmtes Deputat an Schlachtvieh, Getreide, Brennholz und der-
gleichen. Ebenso werden die Hofbeamten im kurfürstlichen Schlosse
unterhalten. Außer diesen Naturalleistungen beziehen die Beamten
für sich und ihre Diener Bekleidung aus der kurfürstlichen Kammer,
sowie Ersatz für im Amte erlittene Schäden und Unkosten. Dazu
tritt endlich ein geringes Bargehalt, welches für die unteren Be-
amten 10 bis 20 Gulden, für die höheren 30, 40, 50 Gulden bis
zu 100 Gulden, sehr selten mehr beträgt. Bei Aemtern, deren Ver-
leihung auf Pacht= oder Pfandvertrag beruht, bezieht selbstverständ-
lich der Beamte, abgesehen davon, daß er alle Einnahmen für sich
behält, keine weiteren Einkünfte. Häufig muß der Beamte von
seinen Einnahmen verschiedene Schreiber und Knechte mit unter-
halten.
Die getreuliche Erfüllung der Amtspflichten wird meist von
den Beamten beschworen. Es ist dies die einzige öffentlichrechtliche
Seite, welche noch in das Beamtenrecht hineinragt, obgleich es in
keiner Weise entscheidend ist, da das Mittelalter auch die Be-
schwörung privatrechtlicher Verpflichtungen als wirksame religiöse
und rechtliche Verstärkung der Verbindlichkeit liebt.
Seit dem Anfange des 17. Jahrhunderts entwickelt sich die
Landeshoheit allmählich zur modernen Staatsgewalt. Von der
Mitte des Jahrhunderts ab drängt die landesherrliche Gewalt in
jahrzehntelangem Kampfe mit den Ständen deren Einfluß zurück.
Die Einwirkung der Stände auf die Gesamtinteressen des Landes
hört mit dem Fortfalle der landständischen Versammlungen auf. Die