Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

§ 103 Die Stadtverordneten (Bürgervorsteher). 143 
Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter bestellen 
(§ 27 O., § 29 H.-N., 88 10, 11, 21 ZG.). 
Die bei der regelmäßigen Ergänzung neugewählten Stadt- 
verordneten treten mit dem Anfange des nächsten Jahres ihre Ver- 
richtungen an, die Ausscheidenden bleiben bis zur Einführung 
der neugewählten Mitglieder in Tätigkeit. In der Provinz Han- 
nover sind in dieser Beziehung die Bestimmungen des Ortsstatuts 
maßgebend. Der Magistrat hat die Einführung der Gewählten 
und deren eidliche Verpflichtung zu bewirken (8§ 28 O., W., 8 27 
Rh., § 87 H., 8 46 Sch.-H., § 30 H.-N., § 37 Frkft.). 
Die Stadtverordneten oder Bürgervorsteher, ausgenommen in 
den rheinischen Städten und in den Kleinstädten der anderen Landes- 
teilen, die dinen kollegialischen Magistrat nicht besitzen, wählen 
jährlich, in Hessen-Nassau alle zwei Jahre, in Hannover beim 
Antritte neuer Bürgervorsteher einen Vorsteher, in Hannover Wort- 
führer, in Schleswig-Holstein Bürgerworthalter genannt, und einen 
Stellvertreter sowie einen Schriftführer aus ihrer Mitte. In den 
Städten ohne kollegialischen Magistrat führt dagegen der Bürger- 
meister und bei dessen Verhinderung der stellvertretende Beigeordnete 
den Vorsitz mit vollem Stimmrechte (§ 38 O., W., 88 36, 72 Rh., 
§ 100 H., § 48 Sch.-H., § 41 H.-N., § 48 Frkft.). 
In den östlichen Provinzen, Westfalen, Hessen-Nassau mit 
Frankfurt und den rheinischen Städten mit kollegialischem 
Magistrate, die es tatsächlich nicht gibt, versammeln sich die Stadt- 
verordneten besonders, so oft es ihre Geschäfte erfordern, auf 
Berufung ihres Vorsitzenden. Die Berufung muß erfolgen, so- 
bald es von einem Viertel der Mitglieder oder dem Magistrate 
verlangt wird. Der Magistrat ist zu den Sitzungen einzuladen 
und kann sich durch Abgeordnete vertreten lassen, deren Anwesen- 
heit die Stadtverordneten zu verlangen berechtigt sind. Die Mit- 
glieder des Magistrats müssen auf Verlangen jederzeit gehört 
werden (88 38, 39 O., W., §8 41, 42 H.-N., § 49 Frkft.). In 
Hannover können zwar auch besondere Versammlungen der Bürger- 
vorsteher stattfinden, aber ebensowohl gemeinsame Sitzungen beider 
städtischen Kollegien. Die Bürgervorsteher versammeln sich nämlich 
entweder auf Einladung des Magistrats oder auf eigenen Antrieb, 
erstere Versammlungen sind in der Regel mit dem Magistrate 
gemeinsame, letztere besondere Vereinigungen der Bürgervorsteher
	        
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