§ 103 Die Stadtverordneten (Bürgervorsteher). 143
Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter bestellen
(§ 27 O., § 29 H.-N., 88 10, 11, 21 ZG.).
Die bei der regelmäßigen Ergänzung neugewählten Stadt-
verordneten treten mit dem Anfange des nächsten Jahres ihre Ver-
richtungen an, die Ausscheidenden bleiben bis zur Einführung
der neugewählten Mitglieder in Tätigkeit. In der Provinz Han-
nover sind in dieser Beziehung die Bestimmungen des Ortsstatuts
maßgebend. Der Magistrat hat die Einführung der Gewählten
und deren eidliche Verpflichtung zu bewirken (8§ 28 O., W., 8 27
Rh., § 87 H., 8 46 Sch.-H., § 30 H.-N., § 37 Frkft.).
Die Stadtverordneten oder Bürgervorsteher, ausgenommen in
den rheinischen Städten und in den Kleinstädten der anderen Landes-
teilen, die dinen kollegialischen Magistrat nicht besitzen, wählen
jährlich, in Hessen-Nassau alle zwei Jahre, in Hannover beim
Antritte neuer Bürgervorsteher einen Vorsteher, in Hannover Wort-
führer, in Schleswig-Holstein Bürgerworthalter genannt, und einen
Stellvertreter sowie einen Schriftführer aus ihrer Mitte. In den
Städten ohne kollegialischen Magistrat führt dagegen der Bürger-
meister und bei dessen Verhinderung der stellvertretende Beigeordnete
den Vorsitz mit vollem Stimmrechte (§ 38 O., W., 88 36, 72 Rh.,
§ 100 H., § 48 Sch.-H., § 41 H.-N., § 48 Frkft.).
In den östlichen Provinzen, Westfalen, Hessen-Nassau mit
Frankfurt und den rheinischen Städten mit kollegialischem
Magistrate, die es tatsächlich nicht gibt, versammeln sich die Stadt-
verordneten besonders, so oft es ihre Geschäfte erfordern, auf
Berufung ihres Vorsitzenden. Die Berufung muß erfolgen, so-
bald es von einem Viertel der Mitglieder oder dem Magistrate
verlangt wird. Der Magistrat ist zu den Sitzungen einzuladen
und kann sich durch Abgeordnete vertreten lassen, deren Anwesen-
heit die Stadtverordneten zu verlangen berechtigt sind. Die Mit-
glieder des Magistrats müssen auf Verlangen jederzeit gehört
werden (88 38, 39 O., W., §8 41, 42 H.-N., § 49 Frkft.). In
Hannover können zwar auch besondere Versammlungen der Bürger-
vorsteher stattfinden, aber ebensowohl gemeinsame Sitzungen beider
städtischen Kollegien. Die Bürgervorsteher versammeln sich nämlich
entweder auf Einladung des Magistrats oder auf eigenen Antrieb,
erstere Versammlungen sind in der Regel mit dem Magistrate
gemeinsame, letztere besondere Vereinigungen der Bürgervorsteher