Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 104 Der Magistrat. 145 
zu leiten, die Sitzungen zu eröffnen und zu schließen und die 
Ordnung in der Versammlung zu handhaben. Die Beschlüsse, 
welche in ein besonderes Buch einzutragen sind, müssen stets dem 
Magistrate mitgeteilt werden. Im übrigen bleibt es in den alten 
Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau mit Frankfurt 
am Main den Stadtverordneten überlassen, unter Zustimmung des 
Magistrats, die aber in Schleswig-Holstein nur für Geschäfts- 
ordnungen beider Kollegien erforderlich ist, eine Geschäftsordnung 
ubzufassen und darin Strafen gegen Mitglieder anzudrohen, welche 
den Ordnungsvorschriften zuwider handeln. Diese Strafen dürfen 
aber nur in Geldbußen bis zu einem gewissen Betrage und bei 
nochmaliger Zuwiderhandlung in der Ausschließung auf gewisse 
Zeit oder für die Dauer der Wahlperiode bestehen. Ueber die 
Strafen hat die Gemeindevertretung allein zu beschließen. Dem 
Betroffenen wie dem Magistrate steht jedoch gegen diesen Beschluß 
binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu, 
welche bei dem zuständigen Bezirksausschusse einzureichen ist 
(88 45—48 O., §§ 45—47 W., §§S 42—44 Rh., 8s8 109, 110 H., 
§8 56, 57 Sch.-H., §§ 49—51 H.-N., 88 55, 56 Frkft., 8§8 10, 
11, 21 8 G.). Die gleichen Bestimmungen greifen Platz für die ge- 
meinsamen Verhandlungen des Magistrats und der Stadtverordneten. 
In Neuvorpommern und Rügen beruht die Bildung des 
bürgerschaftlichen Repräsentantenkollegiums und die Art und Weise 
seiner Geschäftstätigkeit, soweit das Zuständigkeitsgesetz nicht ein- 
zelne Punkte geregelt hat, durchaus auf den Bestimmungen der 
verschiedenen Stadtrezesse. Regelmäßig werden die bürgerschaft- 
lichen Repräsentanten von den einzelnen Klassen der Bürgerschaft, 
Kaufleuten, selbständigen Handwerkern usw. gewählt. 
Eine Vorbereitung wichtigerer Angelegenheiten in einer Kom- 
mission oder in einer gemischten Kommission unter Zuziehung von 
Magistratsmitgliedern wird zwar durch die Städteordnungen nicht 
gefordert, ist aber allgemein üblich. Die Behandlung richtet sich 
dann nach parlamentarischem Brauche. 
§ 104. Der Magistrat. # 
Der Magistrat ist in verschiedener Weise organisiert in den 
östlichen Provinzen, Hannover, Westfalen, Schleswig-Holstein und 
1) Vgl. Jebens, Die Instruktion der Stadtmagisträte vom 25. Mal 
Vornhak, Preußisches Staatsrecht II. 2. Aufl. 10 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.