8 104 Der Magistrat. 145
zu leiten, die Sitzungen zu eröffnen und zu schließen und die
Ordnung in der Versammlung zu handhaben. Die Beschlüsse,
welche in ein besonderes Buch einzutragen sind, müssen stets dem
Magistrate mitgeteilt werden. Im übrigen bleibt es in den alten
Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau mit Frankfurt
am Main den Stadtverordneten überlassen, unter Zustimmung des
Magistrats, die aber in Schleswig-Holstein nur für Geschäfts-
ordnungen beider Kollegien erforderlich ist, eine Geschäftsordnung
ubzufassen und darin Strafen gegen Mitglieder anzudrohen, welche
den Ordnungsvorschriften zuwider handeln. Diese Strafen dürfen
aber nur in Geldbußen bis zu einem gewissen Betrage und bei
nochmaliger Zuwiderhandlung in der Ausschließung auf gewisse
Zeit oder für die Dauer der Wahlperiode bestehen. Ueber die
Strafen hat die Gemeindevertretung allein zu beschließen. Dem
Betroffenen wie dem Magistrate steht jedoch gegen diesen Beschluß
binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu,
welche bei dem zuständigen Bezirksausschusse einzureichen ist
(88 45—48 O., §§ 45—47 W., §§S 42—44 Rh., 8s8 109, 110 H.,
§8 56, 57 Sch.-H., §§ 49—51 H.-N., 88 55, 56 Frkft., 8§8 10,
11, 21 8 G.). Die gleichen Bestimmungen greifen Platz für die ge-
meinsamen Verhandlungen des Magistrats und der Stadtverordneten.
In Neuvorpommern und Rügen beruht die Bildung des
bürgerschaftlichen Repräsentantenkollegiums und die Art und Weise
seiner Geschäftstätigkeit, soweit das Zuständigkeitsgesetz nicht ein-
zelne Punkte geregelt hat, durchaus auf den Bestimmungen der
verschiedenen Stadtrezesse. Regelmäßig werden die bürgerschaft-
lichen Repräsentanten von den einzelnen Klassen der Bürgerschaft,
Kaufleuten, selbständigen Handwerkern usw. gewählt.
Eine Vorbereitung wichtigerer Angelegenheiten in einer Kom-
mission oder in einer gemischten Kommission unter Zuziehung von
Magistratsmitgliedern wird zwar durch die Städteordnungen nicht
gefordert, ist aber allgemein üblich. Die Behandlung richtet sich
dann nach parlamentarischem Brauche.
§ 104. Der Magistrat. #
Der Magistrat ist in verschiedener Weise organisiert in den
östlichen Provinzen, Hannover, Westfalen, Schleswig-Holstein und
1) Vgl. Jebens, Die Instruktion der Stadtmagisträte vom 25. Mal
Vornhak, Preußisches Staatsrecht II. 2. Aufl. 10