146 Das Verwaltungsrecht. § 104
Hessen-Nassau mit Frankfurt a. M. einerseits und in der Rhein-
provinz andererseits. Dort ist er eine kollegialische, hier eine
bureaukratische Behörde. Seine Obliegenheiten sind jedoch im
wesentlichen überall dieselben.
In den östlichen Provinzen, Westfalen, Hannover, Schleswig-
Holstein und Hessen-Nassau mit Frankfurt a. M. besteht der
Magistrat aus einem ersten Bürgermeistert), einem Beigeordneten
oder zweiten Bürgermeister, in Hessen-Nassau auch mehreren Bei-
geordneten als dessen Stellvertreter und je nach dem Bedürfnisse
noch sonstigen Magistratsmitgliedern (Schöffen, Senatoren, Stadt-
räten, Ratsherren, Ratsmännern)), deren Zahl in den östlichen
Provinzen, Westfalen und Hessen-Nassau vorbehaltlich abweichender
statutarischer Festsetzungen gesetzlich je nach der Einwohnerzahl der
Stadt festgestellt ist, während in Hannover, Schleswig-Holstein
und Frankfurt a. M. die Festsetzung ganz der städtischen Auto-
nomie in der Form des Ortsstatuts überlassen bleibt. Im Gebiete
der rheinischen Städteordnung kann zwar die gleiche Organisation
stattfinden, wenn sie von den städtischen Organen beschlossen und
von dem Bezirksausschusse genehmigt ist. Das ist jedoch bisher
nirgends geschehen. Demnach besteht allgemein die bureaukratische
Organisation, indem der Bürgermeister allein die Obrigkeit der
Stadt bildet, und lediglich zu dessen Unterstützung zwei oder nach
Bedürfnis mehrere Beigeordnete gewählt werden. Dem ersten
Bürgermeister größerer Städte wird regelmäßig durch den König
der Titel eines Oberbürgermeisters verliehen, mit dem Amte selbst
ist dieser Titel nur in den Städten Kassel, Hanau, Marburg und
Fulda gesetzlich verbunden. Der erste Bürgermeister der Stadt
Hannover heißt Stadtdirektor. In Hannover muß ein Teil der
Senatoren der Klasse der Handel= und Gewerbetreibenden an-
gehören oder angehört haben. Magistratspersonen können in den
1835 nach neuestem Recht, Berlin 1901. Jene Instruktion gilt neben
der Städteordnung von 1853 fort.
2) Vgl. Aßmann, Die Rechtsstellung des Bürgermeisters in den
preußischen Provinzen, Berlin 1910.
3) Nach der KO. und dem ME. vom 15. Februar 1873 — Mhl.
d. inn. Verw. 1873, S. 59 — erfolgt die Regelung der Amtstitel durch
Ortsstatut. Der Titel Stadtrat ist im allgemeinen für die Städte von
mindestens 10 000, der Titel Ratsherr von mindestens 5000 Einwohnern
vorbehalten.