8 104 Der Magistrat. 147
alten Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau mit Frank-
furt a. M. nicht sein: a) die Mitglieder der staatlichen Aufsichts-
behörden über die Städte, b) die Stadtverordneten und Gemeinde-
unterbeamten, c) Geistliche, Kirchendiener und Lehrer an öffent-
lichen Schulen, d) richterliche Beamte ausschließlich der technischen
Mitglieder der Handels-, Gewerbe= und ähnlicher Gerichte, e) die
Beamten der Staatsanwaltschaft, f) die Polizeibeamten. Vater
und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und
Schwäger, in Hannover Verwandte und Verschwägerte zweiten
Grades, außerdem in Schleswig-Holstein auch offene Handelsgesell-
schafter, dürfen nicht zugleich Mitglieder des Magistrats oder der
eine des Magistrats, der andere der Stadtverordnetenversammlung
sein. Entsteht die Schwägerschaft erst im Laufe der Wahlperiode,
so scheidet das Mitglied aus, welches sie herbeigeführt hat. Nur
in Hannover steht ihr in diesem Falle nichts im Wege. In den
alten Provinzen und Hessen-Nassau dürfen außerdem in der Regel
Gast= und Schankwirte nicht Bürgermeister sein (88 29, 30 O.,
W., 88 28, 29, 68, 69 Rh., 88 38—40, 50 H., §§8 28, 29 Sch.-H.,
§§ 32, 33 H.-N., 88 33, 39 Frkft.).
In der Art und Weise der Bestellung der Magistratsmit-
glieder weichen die einzelnen Städteordnungen am meisten von
einander ab. In den alten Provinzen erfolgt die Wahl der
Magistratsmitglieder durch die Stadtverordnetenversammlung, in
Hessen-Nassau unter Zuziehung der unbesoldeten Magistratsmit-
glieder, und zwar die der Schöffen und unbesoldeten Beigeordneten
auf sechs Jahre, die der Bürgermeister und sonstigen besoldeten
Magistratsmitglieder auf zwölf Jahre. Von den Schöffen scheidet
alle drei Jahre die Hälfte aus, wobei die das erstemal Aus-
scheidenden durch das Los bestimmt werden. Die Ausscheidenden
sind jedoch wieder wählbar (8 31 O., W., §8 30, 70 Rh., 8 34
H.-N.). Die Wahl des Bürgermeisters und der übrigen besoldeten
Magistratsmitglieder kann jedoch auch auf Lebenszeit erfolgen#). In
Hannover werden die Magistratsmitglieder von dem Magistrate
und einer gleichen Anzahl Bürgervorsteher in vereinigter Sitzung
gewählt. Die Wahl erfolgt stets auf Lebenszeit, doch können die
Magistratsmitglieder auch wider ihren Willen nach Ablauf von
zwölf Jahren auf Antrag des Magistrats und der Bürgervorsteher
) Gesetz vom 25. Februar 1856 — G. 1856, S. 129 —.
10“