150 Das Verwaltungsrecht. 8 104
gierungspräsidenten durch den Minister des Innern ergänzt
werden. Andererseits kann aber auch der Minister des Innern
auf Antrag des Gemeindevorstandes oder der Gemeindevertretung
die vom Regierungspräsidenten unter Zustimmung des Bezirks—
ausschusses versagte Bestätigung seinerseits erteilen. Die Versagung
der Bestätigung ist nicht auf bestimmte Gründe beschränkt, es
braucht daher den Betroffenen von ihnen keine Mitteilung gemacht
zu werden.
Bei Versagung der Bestätigung hat durch das zuständige Organ
eine Neuwahl stattzufinden. Wird diese verweigert, oder erlangt
auch die neue Wahl die Bestätigung nicht, so kann in den östlichen
Provinzen, Westfalen, Hannover, Schleswig-Holstein und Hessen—
Nassau mit Frankfurt a. M. die Aufsichtsbehörde eine Person
zur kommissarischen Verwaltung der Stelle auf Kosten der Stadt
bestimmen, bis eine neue Wahl, welche jederzeit zulässig ist, die
erforderliche Bestätigung findet. In der Rheinprovinz dagegen
hat der König oder der Regierungspräsident den Bürgermeister
oder Beigeordneten auf höchstens zwölf Jahre zu ernennen (8 33 O.,
W., 88 32, 71 Rh., 88 54, 55 H. in Verbindung mit der V.
v. 8. Mai 1867, § 33 Sch.-H., § 36 H.-N., § 42 Frkft., 8 13 Z3G.).
Ueber die Gültigkeit der einer Bestätigung nicht bedürfenden
Wahlen beschließt der Bezirksausschuß (§ 14 Z.).
Die Magistratsmitglieder werden durch den Bürgermeister in
öffentlicher Sitzung der Stadtverordneten, in Schleswig-Holstein
der Stadtkollegien in Eid und Pflicht genommen. In gleicher
Weise erfolgt die Vereidigung des Bürgermeisters durch den Re-
gierungspräsidenten oder dessen Kommissar (§ 34 O., W., 8 33
Rh., § 58 H., § 34 Sch.-H., § 37 H.-N., § 44 Frlkft.).
Magistratsmitgliedern, die ihr Amt mindestens neun Jahre
bekleidet haben, kann in Uebereinstimmung mit der Stadtver-
ordnetenversammlung vom Magistrate in den östlichen Provinzen
und in Hessen-Nassau das Prädikat „Stadtältester“ verliehen
werden (8 34 O., § 37 H.-N.). Dieser Titel ist also nur der-
zeitigen oder ehemaligen Magistratsmitgliedern vorbehalten.
Die Mahgistratsmitglieder sind zum Teil besoldet, zum Teil
unbesoldet. Zu ersteren gehört stets, in Hessen-Nassau wenigstens in
Städten von mehr als 1200 Einwohnern, der Bürgermeister. In der
Regel soll von dem Magistrate ein Besoldungsetat entworfen und