Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

§ 105 Die Hilfsorgane des Magistrats. 153 
§ 105. Die Hilfsorgane des Magistrats. 
Der Magistrat hat obere, wissenschaftlich gebildete (Stadtbau= 
räte, Bauinspektoren, Mediziner, Archiv-, Museums= usw.) Beamte, 
ein Bureau= und Unterbeamtentum zur Verwaltung und zur Aus- 
führung seiner Beschlüsse, ferner bei größeren städtischen Ver- 
waltungen auch noch besondere Hilfsorgane, welche die ihnen über- 
tragenen Angelegenheiten entweder eines bestimmten Bezirks oder 
bestimmter Verwaltungszweige selbständig erlebigen. 
I. Für die Verwaltung, insbesondere das Bureau= und 
Kassenwesen und für die Vollstreckung hat die Stadt die nötigen 
Beamten anzustellen. 
Die Rechtsverhältnisse dieser Beamten sind jetzt einheitlich 
für den ganzen Staat geregelt durch das Kommunalbeamtengesetz 
vom 30. Juli 18991), das sie im wesentlichen den unmittelbaren 
Staatsbeamten gleichstellt. 
Die Anstellung der im Hauptamte gegen Besoldung an- 
gestellten Beamten erfolgt danach durch Aushändigung einer An- 
stellungsurkunde. Das Gehalt ist vierteljährlich im voraus zu 
zahlen. Die Hinterbliebenen haben Anspruch auf das Gnaden- 
vierteljahr. Die Reisekostenentschädigung kann durch allgemeine 
Vorschriften des Kommunalverbandes geregelt werden. Der Bezirks- 
ausschuß beschließt über streitige vermögensrechtliche Ansprüche der 
Beamten, und gegen seinen Beschluß findet binnen sechs Monaten 
die Klage im ordentlichen Rechtswege statt (§8§ 1—7 des Gesetzes). 
Städtische Beamte insbesondere sind in der Regel auf Lebens- 
zeit anzustellen. Ausnahmen können durch Ortsstatut oder in 
einzelnen Fällen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgesetzt 
werden. Die Kündigung darf aber in diesem Falle nur durch 
Kollegialbeschluß des Gemeindevorstandes erfolgen. Daneben ist 
eine Beschäftigung auf Probe für höchstens zwei Jahre zur Vor- 
bereitung oder zu einer vorübergehenden Dienstleistung zulässig. 
Die Beamten der städtischen Betriebsverwaltungen werden endlich 
nur insoweit lebenslänglich angestellt, als die Stadtgemeinden 
dies beschließen. Es bleibt im übrigen ihrem Ermessen überlassen, 
  
1) GS. 1899, S. 141. Komm. von Freytag, 2. Aufl., Berlin 1900; 
Kautz und Appelius, Preußisches Kommunalbeamtenrecht, Berlin 
1900.
	        
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