156 Das Verwaltungsrecht. § 105
in der Regel Magistratsausschüsse sind, zu denen jedoch auch
Bürgervorsteher und andere Bürger zugezogen werden können.
In den alten Provinzen und in Hessen-Nassau mit Frankfurt a. M.
werden die Deputations= und Kommissionsmitglieder, welche Stadt-
verordnete oder stimmfähige Bürger sein sollen, von der Stadt-
verordnetenversammlung gewählt, die Magistratsmitglieder da-
gegen vom Bürgermeister ernannt, in Hessen-Nassau vom Magistrate
gewählt. Dem Bürgermeister liegt die Bezeichnung des Vor-
sitzenden ob. Ueber die Gültigkeit der Wahlen beschließt der Bezirks-
ausschuß. In Hannover erfolgt, soweit nichts anderes beschlossen
wird, die Bildung in derselben Weise wie die Wahl der Magistrats-
mitglieder. Endlich in Schleswig-Holstein werden die Magistrats-
mitglieder vom Magistrate, die Stadtverordneten von der Stadt-
verordnetenversammlung, die anderen Bürger von beiden städtischen
Kollegien gemeinschaftlich gewählt. Diesen Deputationen oder
Kommissionen liegt je nach der ihnen bei ihrer Bildung ge-
gebenen Zuständigkeit entweder die dauernde Verwaltung oder
Beaufsichtigung einzelner Geschäftszweige oder die Erledigung bloß
vorübergehender Aufträge ob. Je nach Bedürfnis sind auch be-
sondere statutarische Festsetzungen über die Zusammensetzung der
bleibenden Verwaltungsdeputationen zulässig.
Die Deputationen und Kommissionen bilden jedoch keine selbst-
ständigen städtischen Behörden, sie bleiben in allen Beziehungen
dem Magistrate als dessen Organe untergeordnet (§ 59 O., W.,
§§ 54, 77 Nh., §8 76, 77 H., §§ 66—70 Sch.-H., § 64 H.-N.,
8 66 Frkft.).
Die Mitglieder der Deputationen als öffentliche Behörden sind
als Beamte zu betrachten und unterliegen dem Dissziplinarver-
fahrens).
Besonders und einheitlich für den ganzen Staat mit Aus-
nahme von Posen und Westpreußen geregelt ist in § 44 des
Volksschulunterhaltungsgesetzes vom 28. Juli 1906 die Zu-
sammensetzung der städtischen Schuldeputationen, deren Mitglieder
insbesondere, soweit sie gewählt sind, der Bestätigung der Schul-
aussichtsbehörde bedürfene).
6) Vgl. Entsch. des OVG. vom 28. Oktober 1893, Bd. 25, S. 415.
e6) Vgl. darüber Bd. 3, den Abschnitt über das Volksschulwesen.