g 106 Die Kommunalverwaltung der Stadt. 157
§ 106. Die Kommunalverwaltung der Stadt.
Die Stadt ist stets ein Kommunalverband. Diese Tatsache wird
anerkannt in sämtlichen Städteordnungen, indem sie die Stadt-
gemeinden für Korporationen zur Selbstverwaltung ihrer An-
gelegenheiten nach Maßgabe des Gesetzes erklären. Die kommunale
Verwaltung der Städte hat sich also wie die aller anderen
Kommunalverbände zu richten nach den vom Staate erlassenen
Rechtsnormen.
Soweit solche nicht Platz greifen, können zur Regelung der
städtischen Verwaltung statutarische Festsetzungen im Wege der
städtischen Autonomie getroffen werden. Diese statutarischen An-
ordnungen haben den Charakter vorbehaltener Ausführungssatzun-
gen), und zwar handelt es sich, da ihr Erlaß den städtischen Be-
hörden übertragen ist, um Verwaltungssatzungen. Der Unterschied
von Gemeindebeschlüssen liegt in der Wirkung nach außen als
Rechtssatz.
In den alten Provinzen und Hessen-Nassau mit Frank-
furt a. M. sind statutarische Anordnungen zulässig: 1. über
solche Angelegenheiten der Stadtgemeinde und über solche
Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder, hinsichtlich deren die Städte-
ordnung Verschiedenheiten gestattet oder keine ausdrücklichen
Bestimmungen enthält; 2. über sonstige eigentümliche Ver-
hältnisse und Einrichtungen, insbesondere in den alten Provinzen
hinsichtlich der den gewerblichen Genossenschaften bei Einteilung
der stimmfähigen Bürger und bei Bildung der Wahlversammlungen
und der städtischen Vertretung zu gewährenden angemessenen Be-
rücksichtigung, in Frankfurt a. M. behufs Herstellung einer etwaigen
kommunalen Verbindung zwischen der Stadtgemeinde Frank-
furt und deren Nachbargemeinden vorbehaltlich der Zustimmung
der letzteren. In Hannover regelt das Ortsstatut die Gegenstände,
über welche die Städteordnung besondere Bestimmung offen läßt,
namentlich die Rechte und Pflichten der Bewohner des äußeren
Stadtgebietes, auf welche sich die städtische Verwaltung mit er-
streckt. In Schleswig-Holstein, dessen Städteordnung verschiedent-
1) Vgl. § 73. Der Charakter der Ausführungsverordnung ist der-
selbe, mag sie vom Könige erlassen werden oder von einer Behörde.
Das Statut hat jedoch nicht wie die Verordnung elne herrschaftliche,
sondern eine genossenschaftliche Grundlage.