Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

g 106 Die Kommunalverwaltung der Stadt. 157 
§ 106. Die Kommunalverwaltung der Stadt. 
Die Stadt ist stets ein Kommunalverband. Diese Tatsache wird 
anerkannt in sämtlichen Städteordnungen, indem sie die Stadt- 
gemeinden für Korporationen zur Selbstverwaltung ihrer An- 
gelegenheiten nach Maßgabe des Gesetzes erklären. Die kommunale 
Verwaltung der Städte hat sich also wie die aller anderen 
Kommunalverbände zu richten nach den vom Staate erlassenen 
Rechtsnormen. 
Soweit solche nicht Platz greifen, können zur Regelung der 
städtischen Verwaltung statutarische Festsetzungen im Wege der 
städtischen Autonomie getroffen werden. Diese statutarischen An- 
ordnungen haben den Charakter vorbehaltener Ausführungssatzun- 
gen), und zwar handelt es sich, da ihr Erlaß den städtischen Be- 
hörden übertragen ist, um Verwaltungssatzungen. Der Unterschied 
von Gemeindebeschlüssen liegt in der Wirkung nach außen als 
Rechtssatz. 
In den alten Provinzen und Hessen-Nassau mit Frank- 
furt a. M. sind statutarische Anordnungen zulässig: 1. über 
solche Angelegenheiten der Stadtgemeinde und über solche 
Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder, hinsichtlich deren die Städte- 
ordnung Verschiedenheiten gestattet oder keine ausdrücklichen 
Bestimmungen enthält; 2. über sonstige eigentümliche Ver- 
hältnisse und Einrichtungen, insbesondere in den alten Provinzen 
hinsichtlich der den gewerblichen Genossenschaften bei Einteilung 
der stimmfähigen Bürger und bei Bildung der Wahlversammlungen 
und der städtischen Vertretung zu gewährenden angemessenen Be- 
rücksichtigung, in Frankfurt a. M. behufs Herstellung einer etwaigen 
kommunalen Verbindung zwischen der Stadtgemeinde Frank- 
furt und deren Nachbargemeinden vorbehaltlich der Zustimmung 
der letzteren. In Hannover regelt das Ortsstatut die Gegenstände, 
über welche die Städteordnung besondere Bestimmung offen läßt, 
namentlich die Rechte und Pflichten der Bewohner des äußeren 
Stadtgebietes, auf welche sich die städtische Verwaltung mit er- 
streckt. In Schleswig-Holstein, dessen Städteordnung verschiedent- 
1) Vgl. § 73. Der Charakter der Ausführungsverordnung ist der- 
selbe, mag sie vom Könige erlassen werden oder von einer Behörde. 
Das Statut hat jedoch nicht wie die Verordnung elne herrschaftliche, 
sondern eine genossenschaftliche Grundlage. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.