8 106 Die Kommunalverwaltung der Stadt. 159
Es kann sich hier nur darum handeln, in welcher Weise die
städtischen Kommunalangelegenheiten von den Organen der
städtischen Gemeinde zu erledigen sind. In dieser Beziehung
weichen die einzelnen Städteordnungen in erheblichstem Maße von
einander ab. Es ist daher hier zunächst der für die alten Pro-
vinzen und Hessen-Nassau mit Frankfurt a. M., demnächst der
für Hannover und endlich der für Schleswig-Holstein bestehende
Rechtszustand zu erörtern.
In den alten Provinzen und Hessen-Nassau mit Frank-
furt a. M. hat die Stadtverordnetenversammlung über alle Ge-
meindeangelegenheiten zu beschließen, soweit sie nicht ausschließlich
dem Magistrate oder dem Bürgermeister überwiesen sind. Sie gibt
ferner ihr Gutachten über alle Gegenstände ab, welche ihr zu
diesem Zwecke durch die Aufsichtsbehörde vorgelegt werden. Ueber
andere als Gemeindeangelegenheiten dürfen die Stadtverordneten
nur dann beraten, wenn sie ihnen durch besondere Gesetze oder
in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aufsichtsbehörde überwiesen
sind. Bei ihrer Beschlußfassung sind die Stadtverordneten an
keinerlei Instruktionen oder Aufträge der Wähler oder der Wahl-
bezirke gebunden. Die Zustimmung des Magistrats zu den Be-
schlüssen der Stadtverordnetenversammlung ist abgesehen von den
rheinischen Städten, in denen ein kollegialischer Magistrat nicht
besteht, und den kleineren Städten und Flecken der anderen Pro-
vinzen mit vereinfachter Verfassung erforderlich in solchen An-
gelegenheiten, welche der Magistrat auszuführen gesetzlich berufen
ist. Wird eine Verständigung nicht herbeigeführt, so entscheidet,
wenn die Sache nicht auf sich beruhen kann, auf Antrag eines
Teils der Bezirksausschuß, an dessen Stelle für die Stadt Berlin
der Oberpräsident tritt. Die Stadtverordnetenversammlung darf
niemals ihre Beschlüsse selbst ausführen, sie beausfsichtigt jedoch
die Verwaltung und ist daher berechtigt, sich von der Ausführung
ihrer Beschlüsse und der Verwendung aller Gemeindeeinnahmen
Ueberzeugung zu verschaffen (88 35—37 O., W., 88 34, 35,
53, 74 Rh., §8 38—40 H.--N., §88 45—47 Frkft., 8 17 Z.).
Während die Stadtverordnetenversammlung das beschließende
Organ der Stadtgemeinde ist, liegt die Ausführung der Beschlüsse
einzig und allein dem Magistrate, sowie den diesem untergeordneten