160 Das Verwaltungsrecht. 6 106
städtischen Organens) ob. Insbesondere erklären die Städte-
ordnungen für die alten Provinzen, Hessen-Nassau und Frank-
furt a. M. als Obliegenheit des Magistrats folgende Geschäfte:
a) Die Gesetze und Verordnungen, sowie die Verfügungen
der vorgesetzten Behörden auszuführen;
b) die Beschlüsse der Stadtverordneten vorzubereiten und
sofern er sich mit ihnen einverstanden erklärt, zur Ausführung zu
bringen, im Falle der Beanstandung dagegen und, wenn eine
Vereinbarung nicht zu erreichen ist, die Entscheidung der Aufsichts-
behörde einzuholen;
I) die städtischen Gemeindeanstalten zu verwalten oder zu
beaufsichtigen;
d) die Einkünfte der Stadtgemeinde zu verwalten, Einnahmen
und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen
zu überwachen;
e) das Eigentum der Stadtgemeinde zu verwalten und ihre
Rechte zu wahren;
f) die Gemeindebeamten, nachdem die Stadtverordneten dar-
über vernommen worden, anzustellen und zu beaussichtigen;
g) dic Urkunden und Akten der Stadtgemeinde aufzubewahren;
h) die Stadtgemeinde nach außen zu vertreten und in ihrem
Namen mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den
Schriftwechsel zu führen und die Gemeindeurkunden in der Urschrift
zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden namens
der Stadtgemeinde von dem Bürgermeister oder seinem Stell-
vertreter, in Hessen-Nassau, wenn es sich um Verpflichtungen der
Stadtgemeinde handelt, noch einem Magistratsmitgliede gültig
unterzeichnet, soweit die Genehmigung der Aufsichtsbehörde er-
forderlich ist, muß diese in beglaubigter Form beigefügt werden;
i) die städtischen Gemeindeabgaben und Dienste nach den Ge-
setzen und Beschlüssen auf die Verpflichteten zu verteilen und die
Beitreibung zu bewirken (§ 56 O., W., 88 53, 74 Rh., 8 61
H.-N., §.63 Frkft.).
In Hannover bildet ebenfalls das Kollegium der Bürger-
vorsteher das beschließende Organ der Stadtgemeinde. Es steht
nur im Geschäftsverkehre zum Magistrate, ist jedoch befugt, Be-
8) Vgl. § 10.