8 106 Die Kommunalverwaltung der Stadt. 161
schwerden über ihn selbständig bei den vorgesetzten Behörden zu
verfolgen. Dem Magistrate gegenüber haben die Bürgervorsteher
die Stadtgemeinde in allen Angelegenheiten des Gemeinwesens
zu vertreten, verbindende Erklärungen in diesen Angelegenheiten
abzugeben, die zu den Bedürfnissen der Stadt erforderlichen Geld-
zuschüsse, Leistungen und Lasten zu bewilligen und das städtische
Vermögen und Rechnungswesen zu überwachen. Die Bürgervor-
steher handeln jederzeit nach eigener pflichtmäßigen Ueberzeugung
und sind an Anweisungen und Vollmachten nicht gebunden (88 95,
96 H.). Abweichend von den Städteordnungen der östlichen Pro-
vinzen und Westfalens findet in Hannover für diejenigen An-
gelegenheiten, in denen eine Uebereinstimmung des Magistrats und
der Bürgervorsteher erforderlich ist, eine gemeinsame Beratung, aber
gesonderte Abstimmung beider städtischen Kollegien statt“). Ist
hierbei und auch durch Einsetzung einer gemeinsamen Kommission
eine Einigung nicht zu erzielen, und kann die Sache nicht auf
sich beruhen bleiben, so beschließt darüber auf Antrag eines Teiles
der Bezirksausschuß (§ 107 H., § 17 Z.).
Der Magistrat ist in allen städtischen Angelegenheiten die
einzige ausführende und verwaltende Behörde. Er vertritt die
Stadt nach außen, und alle Gemeindeurkunden sind von ihm allein
auszufertigen, jedoch Stadtobligationen unter Mitunterschrift des
Wortführers des Bürgervorsteherkollegiums. Der Bürgermeister
hat für die Ausführung der gefaßten Beschlüsse zu sorgen, er hat
die Leitung aller Verwaltungsgeschäfte und besorgt deren Ver-
teilung unter die Mitglieder des Magistrats, auch werden von ihm
alle Ausfertigungen des Magistrats unterzeichnet (88 71, 74 H.).
In Schleswig-Holstein ist das wechselseitige Verhältnis der
beiden städtischen Kollegien durchaus abweichend. Die Regel bildet
hier gemeinsame Beratung beider Kollegien unter gesonderter Ab-
stimmungs). Es haben also in Kommunalangelegenheiten nicht
die Stadtverordneten allein, sondern nur in Gemeinschaft mit
dem Magistrate Beschluß zu fassen. Soweit ein hiernach gültiger
Kommunalbeschluß durch wiederholte gemeinsame Beratung nicht
zu erreichen ist, muß die betreffende Angelegenheit, wenn nicht
etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf sich beruhen bleiben
4) Vgl. 8 103.
5) A. a. O.
Vornhak, Preußlsches Staatsrecht U. 2. Aufl. 11