887 Geschichtliche Entwicklung des Beamtenwesens. 9
weise in den Instruktionen, später durch feste Verwaltungsnormen
geregelt werden3).
Mit der Verdrängung der mittelalterlichen Naturalwirtschaft
durch die moderne Geldwirtschaft, welche unter dem großen Kur-
fürsten vollendet wurde durch die Domänenverpachtung an Stelle
der bisherigen Domänenverwaltung, war auch die Versorgung der
Beamten mit Naturalien unmöglich geworden. An die Stelle der
Fleisch= und Getreidelieferungen, sowie der Beschaffung der Be-
kleidung aus der kurfürstlichen Kammer tritt daher eine entsprechende
Geldrente. Anfangs werden noch das alte Bargehalt und der
Ersatz für Naturalien und Bekleidung einzeln aufgezählt, später
aber zwischen diesen einzelnen Bestandteilen des Bargehalts, die
als solche nur noch eine geschichtliche Erinnerung waren, nicht
mehr unterschieden. Allein Dienstwohnung und freies Brennholz
erhalten sich neben dem Bargehalte noch vielfach fort.
Im Laufe des 17. Jahrhunderts, vorzugsweise unter der
Regierung des Großen Kurfürsten, hat daher Hand in Hand gehend
mit der Vernichtung des ständischen Patrimonialstaates die den An-
forderungen des modernen Staates entsprechende Umwälzung in
dem Beamtenrechte stattgefunden. Auch im Staatsdienste hat sich
der Bruch mit den privatrechtlichen Staatsanschauungen des Mittel-
alters vollzogen. Er ist, wesentlich verschieden von jedem privaten
Dienstverhältnisse, ein öffentlicher Dienst, der nur durch den Willen
des Staates begründet und beendet wird.
Dieser Rechtszustand ist bereits vorhanden gegen Ende des
17. Jahrhunderts. Unter Friedrich III./I. und Friedrich Wilhelm I.
kommt hierzu ein umfassendes System der Vorbereitungen und
Prüfungen für die meisten Beamtenklassen. Für die Auditeure
wurde seit 1692, für die Mitglieder der höheren Instizkollegien seit
1693 und für die Advokaten seit 1709 die Ablegung einer Probe-
relation und Prüfung vor der Anstellung erfordert, 1716 auch für
die Protonotarien und Sekretäre ein Examen eingerichtet, bis
endlich das Reskript vom 9. Dezember 1737 für alle Justizbeamten,
S—
5) Die Behauptung Rehms in Hirths Ann. 1884, S. 547, die Be-
stallungspatente hätten einen stereotypen Inhalt gehabt ohne Rücksicht
auf das einzelne Amt, ist für das 17. Ihd. im allgemeinen zutreffend,
für die frühere Zeit nicht.