Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

162 Das Verwaltungsrecht. 9 107 
(§ 53 Sch.-H.)e). Der Magistrat hat als Stadtbehörde die städtischen 
Gemeindeangelegenheiten unter der gesetzlich geordneten Mit- 
wirkung des Stadtverordnetenkollegiums zu verwalten. Er ist 
die alleinige ausführende Behörde, während die Stadtverordneten- 
versammlung mit der Ausführung der Kommunalbeschlüsse in 
keiner Weise befaßt ist. Insbesondere liege# dem Magistrate alle 
diejenigen Geschäfte der städtischen Kommunalverwaltung ob, welche 
auch in den Städteordnungen für die alten Provinzen dem 
Magistrate als dem vollziehenden Organe der Stadtgemeinde über- 
wiesen sind'). Der Bürgermeister als Vorsitzender des Magistrats 
hat die gesamte städtische Verwaltung zu beaufsichtigen und zu leiten 
(88 60, 61 Sch.-H.). 
In Neuvorpommern und Rügen endlich kann in allen 
Angelegenheiten, bei denen eine Mitwirkung der bürgerschaft- 
lichen Kollegien verfassungsmäßig eintreten muß, ein die Stadt- 
gemeinde bindender Beschluß nur durch Uebereinstimmung des 
Magistrats und des Repräsentantenkollegiums zustande kommens). 
Welche Angelegenheiten eine solche Mitwirkung erfordern, ergiebt 
sich wiederum nur aus den Bestimmungen der verschiedenen Stadt- 
rezesse. 
§ 107. Jusbesondere das städtische Finanzwesen. 
Jede Kommunalverwaltung ist zu führen aus den eigenen 
Mitteln der Gemeinde. Der Kommunalverband bedarf daher 
dauernder Einnahmequellen zur Erfüllung seiner kommunalen 
Aufgaben. Die Einkünfte können entnommen werden aus der 
Rente des Korporationsvermögens oder aus fortlaufenden Ab- 
gaben der Mitglieder des kommunalen Verbandes. Da die Kom- 
——..-..— 
6) Der § 17 Nr. 1 ZG., der bei Meinungsverschiedenheiten zwischen 
Gemeindevorstand und Gemeindevertretung die Beschlußfassung des Be- 
zirksausschusses vorsieht, greift für Schleswig-Holstein nicht Platz, da 
die Beschlußfassung des Bezirksausschusses nur an die Stelle der in den 
Gemeindeverfassungsgesetzen angeordneten Entscheidung der Aussichts- 
behörde getreten ist, die schleswig-holsteinische Städteordnung aber eine 
solche nicht kennt. 
7) Vgl. im einzelnen die oben für die alten Provinzen und Frank- 
furt a. M. gegebene Aufzählung, die mit § 60 Sch.-H. fast wörtlich 
übereinstimmt. 
3) § 5 Nr. 2 des Ges. vom 31. Mai 1863.
	        
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