8 107 Insbesondere das städtische Finanzwesen. 163
munaleinkünfte nur die Mittel gewähren sollen zur Erfüllung
der kommunalen Aufgaben, so müssen die Einkünfte höher oder
geringer sein je nach dem Umfange der kommunalen Verwaltung.
Es zeigt sich also eine beständige Wechselwirkung zwischen den
kommunalen Aufgaben und den kommunalen Einkünften der
Städte.
Bis in die neuere Zeit lag der Schwerpunkt des städtischen
Finanzwesens in dem Grundvermögen der städtischen Korporation,
welches dieser eine fortlaufende Rente zur Führung der Ver-
waltung gewährten). Die Städte handhabten die Verwaltung aus
den Mitteln, welche ihnen Gerichtseinkünfte, Polizeibrüchte, vom
Landesherrn verliehene Zinse und Zölle, die Einkünfte aus den
Kämmereidörfern und dergleichen mehr gewährten. Dazu kam in
den brandenburgischen Städten seit 1488 ein Drittel der staat-
lichen Bierziese. Wie die kommunalen Aufgaben der Städte sich
im allgemeinen noch deckten mit denen des Staates überhaupt,
so waren auch die städtischen Einkünfte ihrer Art nach von denen
des Staates nicht verschieden.
Dieses Verhältnis änderte sich erst mit dem Aufkommen des
absoluten Militär= und Beamtenstaates seit Ende des dreißig-
jährigen Krieges. Der Staat bedurfte für seine neuen Aufgaben
neue Einnahmen und fand diese in einem umfassenden Systeme
dauernder Steuern. Der Umfang der kommunalen Tätigkeit der
Städte dehnte sich dagegen nicht aus, die Städte blieben daher auf
ihre bisherigen Einnahmen beschränkt. Es gibt im allgemeinen
noch während des 18. Jahrhunderts keine städtischen Kommunal=
steuern. Nur in außerordentlichen Bedürfnisfällen konnte eine
solche erhoben werden. Zu ihrer Regelung erging am 4. September
1738 eine Verordnung über das Kollektenwesen, das erste
Kommunalsteuergeset des preußischen Staates:). Eine Kollekte, also
eine Umlage unter den Einwohnern, durfte nur erhoben werden
mit Erlaubnis der Kriegs-- und Domänenkammer, an welche das
Gesuch durch Vermittlung der staatlichen Aufsichtsbehörde über
die Stadt, des Commissarjus loci, seitens des Magistrats unter
1) Vgl. Bornhak, die Entwicklung des preußischen Kommunal-
steuerwesens in der Wochenschrift „Selbstverwaltung“", Jahrgang 1886,
S. 41.
) Mylius, c. C. M. Contin. l, 2 Nr. 40.
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