164 Das Verwaltungsrecht. § 107
Angabe des Quantums, der Repartition und des Grundes der
Kollekte gerichtet werden mußte. War die Erlaubnis erteilt, so
wurde die Kollekte durch zwei Stadtverordnete erhoben, die zu-
gleich dafür hafteten, daß die gesammelten Gelder nur zu dem
bestimmten Zwecke verwendet werden. Auch das ALsR. II, 8
§8 36—41 traf über die Kommunalsteuern nur einige unter-
geordnete Anordnungen, die im wesentlichen nur Kodifikation des
bestehenden Rechts sind.
Selbst die Städteordnung vom 19. November 1808 ging
noch von der Annahme aus, daß die Erträge des städtischen Ver-
mögens zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten ausreichen
würden, und beschränkte sich darauf zu bestimmen, die Bedürfnisse
der Stadt, welche aus dem städtischen Gemeindeeinkommen nicht
bestritten werden könnten, sollten von den Stadtverordneten durch
Verteilung auf die Stadteinwohner aufgebracht werden. Eine
weitere gesetzliche Regelung dieses städtischen Besteuerungsrechtes
fand nur dahin statt, daß eine Prägravation einzelner nicht durch
Beschluß der Stadtverordneten, sondern nur auf Grund eines
Gesetzes erfolgen dürfe.
Die Annahme, daß die Städte in der Regel ohne Steuern
auskommen würden, verwirklichte sich aber bei ihren durch den.
Krieg gesteigerten Aufgaben nicht. Das Abgabengesetz vom 30. Mai
1820 traf daher neue Bestimmungen, die später inhaltlich von den.
neueren Städteordnungen übernommen wurden. Die Gemeinden
werden danach dem Vorbilde französischen Rechtes entsprechend,
verwiesen auf Zuschläge zu den direkten Staatssteuern, Grund-
und Gebäude-, Gewerbesteuer vom stehenden Gewerbe und Klassen-
und klassifizierte Einkommensteuer. Die stets steigende Höhe dieser
Zuschläge, verbunden mit mangelhafter Einschätzung führt endlich,
zu der Miquelschen Finanzreform von 1893, dem Kommunal=
abgabengesetze!)) und dem Gesetze wegen Aufhebung direkter Staats-
3) GS. 1893, S. 152. Ausf. Anw. vom 10. Mai 1894 mit Mustern=
zu Steuerordnungen und 7. Dezember 1895 — Mhl. d. inn. Verw.
1896, S. 5 —. Komm. von Nöll, 7. Aufl. von Freund, Berlin:
1910; Strutz, 4. Aufl., Berlin 1908. Eine wesentlich die Doppel-
besteuerung betreffende Novelle erging am 30. Juli 1895 — GE. 1895,
S. 409 —, zwei weitere Novellen vom 24. Juli 1906 — GS. 1906,
S. 376 ff. —. Vgl. auch Schriften des Vereins für Sozialpolitik Bd. 1266