§ 107 Insbesondere das städtische Finanzwesen. 165
steuern vom 14. Juli 1893. Bei einheitlicher Regelung des Kom-
munalabgabenwesens für den ganzen Staat werden Grund= und
Gebäude= und Gewerbesteuer vom stehenden Gewerbe zwar noch
vom Staate veranlagt, aber für ihn außer Hebung gesetzt und
ganz den Gemeinden überlassen. Diesen werden überdies mannig-
fache andere Einnahmequellen eröffnet. In letzter Linie sind sie
auf Zuschläge zur staatlichen Einkommensteuer angewiesen. Neben
dem Kommunalabgabengesetze bleiben noch eine Reihe besonderer
Rechtsnormen für einzelne Einnahmequellen in Kraft.
Die städtischen Bedürfnisse werden auch noch heute in erster
Linie gedeckt aus den Erträgen des städtischen Gemeindevermögens,
über dessen Verwendung die städtische Vertretung, in Schleswig-
Holstein beide städtischen Kollegien gemeinsam Beschluß zu fassen
haben. Die Genehmigung der Ausfsichtsbehörde ist hierbei er-
forderlich: 1. zur Veräußerung von Grundstücken und solchen
Gerechtsamen, welche jenen gleichstehen; 2. zur Veräusterung oder
wesentlichen Veränderung von Sachen, die einen besonderen wissen-
schaftlichen, historischen oder Kunstwert haben, insbesondere von
Archiven oder Teilen davon; 3. zu Anleihen, durch welche die
Gemeinde mit einem Schuldenbestande belastet oder der bereits
vorhandene vergrößert wird; 4. in den alten Provinzen, Schleswig-
Holstein und Hessen-Nassau mit Frankfurt a. M. auch zu Ver-
änderungen in dem Genusse von Gemeindenutzungen (Wald, Weide,
Heide, Torfstich und dergleichen), in der Rheinprovinz zur An-
stellung von Prozessen über Berechtigungen der Stadtgemeinde
oder über die Substanz des Gemeindevermögens oder zu Ver-
gleichen über Gegenstände dieser Art oder zu einseitigen Verzicht-
leistungen und Schenkungen seitens der Stadt"t), und 6. in
Schleswig-Holstein noch zu außerordentlichen Benutzungen des
Stadtvermögens, welche die Substanz selbst angreifen, z. B. Wald-
abtrieb außer forstmäßiger Bewirtschaftung, desgleichen Schenkun-
gen, welche die Substanz des Stadtvermögens verringern. Zu-
ständig zur Erteilung der Genehmigung ist für Berlin durchweg der
Gemeindefinanzen, Leipzig 1908, darin Scholz: Die heutige Gemeinde-
besteuerung in Preußen mit besonderer Berücksichtigung des Westens der
Monarchie.
4) Zu Prozessen gegen den Fiskus und zu Regreßklagen gegen die
Mitglieder der Staatsbehörden ist keine Genehmigung erforderlich.