8 107 Insbesondere das städtische Finanzwesen. 169
eines Gesetzes kann die Landesregierung über die 40 % nur insofern
Bestimmung treffen, als es sich um Grundstücke handelt, die keinem
Gemeindeverbande angehören (Gutsbezirke), oder um Fälle, in
denen bisher bereits ein weiterer Verband Zuwachssteuer erhoben
hat. Im übrigen müssen die Gemeinden den Anteil von 40 0 der
Reichswertzuwachssteuer erheben. Sie können außerdem Zuschläge
bis zu 100 0/, also nochmals 40 0 der Reichssteuer erheben, und
diese Zuschläge für die verschiedenen Grundstücksarten und nach der
Dauer der Besitzzeit verschieden abstufen. Bis zum 1. April 1915
erhalten die Gemeinden, die eine kommunale Zuwachssteuer vor dem
1. April 1909 beschlossen hatten, den nach der damaligen Steuer-
ordnung erzielten Durchschnittsbetrag vom Reiche gewährleistet,
also nötigenfalls aus dem Anteile des Reiches ergänzt.
In Preußen wird die Zuwachssteuer in Stadtgemeinden durch
den Gemeindevorstand, in Landgemeinden durch den Kreisausschuß
veranlagt. Doch hat in Stadtgemeinden mit weniger als 2000 Ein-
wohnern die Veranlagung auf ihren Antrag durch den Kreisausschuß
zu erfolgen. Umgekehrt ist in Landgemeinden von mehr als 5000 Ein-
wohnern, in denen eine Wertzuwachssteuer schon vor dem 1. Januar
1911 in Kraft war, die Veranlagung durch den Kreisausschuß dem
Gemeindevorstande zu überweisen. Die Zuwachssteuer ist, falls sie
vom Kreisausschusse veranlagt ist, an die Kreiskommunalkasse,
sonst an die Gemeindekasse zu zahlen. Dafür erhält von den dem
Staate zustehenden zehn vom Hundert, falls der Kreisausschuß die
Steuer veranlagt hat, der Kreis, sonst die Gemeinde die Hälfte.
Von dem Anteile, der reichsrechtlich den Gemeinden verbleibt,
erhält die kreisangehörige Gemeinde, in der sich der Steuerfall
ereignet hat, sofern sie nicht mehr als 15.000 Einwohner hat, zwei
Drittel, bei mehr Einwohnern drei Viertel, den Rest erhält der
Kreis, der seinen Anteil für eigene Aufgaben und höchstens bis zur
Hälfte auch für die einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke zu ver-
wenden hat. Für die Zeit bis zum 1. April 1915 bestehen be-
sondere Uebergangsbestimmungen. Die Rechtsmittel sind dieselben
wie gegen andere Kommunalabgaben.
Im übrigen sind die Gemeinden bei Erhebung indirekter
Steuern reichsrechtlich beschränkt. Ausgeschlossen ist danach die
Erhebung von Zöllen. Auch Abgaben auf Getreide, Hülsenfrüchte,
Mehl und andere Mühlenfabrikate, auf Backwaren, Vieh, Fleisch,