Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

170 Das Verwaltungsrecht. 8 107 
Fleischwaren und Fett dürfen nach 8 13 des Zolltarifgesetzes vom 
256. Dezember 190210) vom 1. April 1910 ab nicht mehr erhoben 
werden. Zulässig bleibt nach dem Brausteuergesetze vom 15. Juli 
1909u) eine Biersteuer bis zu 65 Pfg. für den Hektoliter, für 
Bier von höchstens 1¼ % Alkoholgehalt bis zu 30 Pfg. — eine 
etwa bestehende höhere Steuer kann bis zum 1. Oktober 1915 fort- 
erhoben werden —. Im übrigen gelten die Bestimmungen des 
Arrt. 5 II § 7 des Zollvereinsvertrages vom 8. Juli 186712) fort, 
der nach Art. 40 der Reichsverfassung den Charakter eines Reichs- 
gesetzes hat. Die Gemeindebesteuerung wird danach beschränkt auf 
die zum örtlichen Verbrauche beschränkten Gegenstände, voraus- 
gesetzt, daß Erzeugnisse aus allen Bundesstaaten gleich behandelt 
werden. Steuerbar bleibt danach Essig, Obstwein, Wein in den 
eigentlichen Weinländern, ausnahmsweise Branntwein, wo eine 
solche Abgabe besteht, oder ihre Erhebung nach der geltenden Ge- 
setggebung nicht versagt werden darf. Die Besteuerung von Wein 
und Branntwein soll mit der Staatssteuer zusammen 30 M. für die 
Ohm nicht übersteigen. 
Das Landesrecht verbietet abgesehen von der Besteuerung von 
Fleisch= und Backwaren auch die von Brennstoffen aller Art. Zu- 
lässig bleibt eine Wildbret= und Geflügelsteuer#is). Im übrigen 
besteht für indirekte Steuern der weiteste Spielraum. Ausdrücklich 
verwiesen wird auf die Besteuerung von Lustbarkeiten einschließlich 
musikalischer und deklamatorischer Vorträge, sowie von Schau- 
stellungen umherziehender Künstler und auf die Hundesteuer. Nur 
die Vorschriften über Verwendung gewisser Steuern für bestimmte 
Zwecke (Armenpflege) werden aufgehoben. Andererseits sind den 
Gemeinden Vereinbarungen mit den Beteiligten über ein Jahres- 
Pauschquantum an indirekten Steuern unter Genehmigung des 
Bezirksausschusses gestattet. Die Einführung neuer und die Ver- 
änderung bestehender indirekten Steuern kann nur durch Steuer- 
ordnungen erfolgen, welche der Genehmigung des Bezirksausschusses 
  
10) RGBl. 1902, S. 303 ff. 
11) RGBl. 1909, S. 773. Muster Vf. vom 7. Dezember 1890 — 
Ml. d. inn. Verw. 1900, S. 10. 
12) BGBl. 1867, S. 81 ff. 
13) Fällt aber wohl unter das reichsrechtliche Verbot der Fleisch- 
besteuerung.
	        
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