170 Das Verwaltungsrecht. 8 107
Fleischwaren und Fett dürfen nach 8 13 des Zolltarifgesetzes vom
256. Dezember 190210) vom 1. April 1910 ab nicht mehr erhoben
werden. Zulässig bleibt nach dem Brausteuergesetze vom 15. Juli
1909u) eine Biersteuer bis zu 65 Pfg. für den Hektoliter, für
Bier von höchstens 1¼ % Alkoholgehalt bis zu 30 Pfg. — eine
etwa bestehende höhere Steuer kann bis zum 1. Oktober 1915 fort-
erhoben werden —. Im übrigen gelten die Bestimmungen des
Arrt. 5 II § 7 des Zollvereinsvertrages vom 8. Juli 186712) fort,
der nach Art. 40 der Reichsverfassung den Charakter eines Reichs-
gesetzes hat. Die Gemeindebesteuerung wird danach beschränkt auf
die zum örtlichen Verbrauche beschränkten Gegenstände, voraus-
gesetzt, daß Erzeugnisse aus allen Bundesstaaten gleich behandelt
werden. Steuerbar bleibt danach Essig, Obstwein, Wein in den
eigentlichen Weinländern, ausnahmsweise Branntwein, wo eine
solche Abgabe besteht, oder ihre Erhebung nach der geltenden Ge-
setggebung nicht versagt werden darf. Die Besteuerung von Wein
und Branntwein soll mit der Staatssteuer zusammen 30 M. für die
Ohm nicht übersteigen.
Das Landesrecht verbietet abgesehen von der Besteuerung von
Fleisch= und Backwaren auch die von Brennstoffen aller Art. Zu-
lässig bleibt eine Wildbret= und Geflügelsteuer#is). Im übrigen
besteht für indirekte Steuern der weiteste Spielraum. Ausdrücklich
verwiesen wird auf die Besteuerung von Lustbarkeiten einschließlich
musikalischer und deklamatorischer Vorträge, sowie von Schau-
stellungen umherziehender Künstler und auf die Hundesteuer. Nur
die Vorschriften über Verwendung gewisser Steuern für bestimmte
Zwecke (Armenpflege) werden aufgehoben. Andererseits sind den
Gemeinden Vereinbarungen mit den Beteiligten über ein Jahres-
Pauschquantum an indirekten Steuern unter Genehmigung des
Bezirksausschusses gestattet. Die Einführung neuer und die Ver-
änderung bestehender indirekten Steuern kann nur durch Steuer-
ordnungen erfolgen, welche der Genehmigung des Bezirksausschusses
10) RGBl. 1902, S. 303 ff.
11) RGBl. 1909, S. 773. Muster Vf. vom 7. Dezember 1890 —
Ml. d. inn. Verw. 1900, S. 10.
12) BGBl. 1867, S. 81 ff.
13) Fällt aber wohl unter das reichsrechtliche Verbot der Fleisch-
besteuerung.