§ 107 Insbesondere das städtische Finanzwesen. 171
unter Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen
bedürfen, soweit die Minister diese Befugnis nicht auf unter-
geordnete Aufsichtsbehörden höherer Instanz übertragenn). Befreit
bleiben die Militärspeiseanstalten von den Verbrauchssteuernn)
(§8 13—19 KW.).
Es kommen endlich direkte Steuern vom Einkommen oder ein-
zelnen Einkommenszweigen, unter Umständen auch einzelnen Ver-
mögenszweigen in Betracht. Durch direkte Steuern darf nur der
Bedarf aufgebracht werden, der nach Abzug des Aufkommens der
indirekten Steuern von dem gesamten Steuerbedarf verbleibt (8 2
KA.). Zu unterscheiden sind dabei die Real= oder Ertragsteuern
von einzelnen Einkommens= oder Vermögenszweigen und die all-
gemeine Einkommensteuer. Die direkten Gemeindesteuern sind auf
alle Pflichtigen nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen zu ver-
teilen, doch ist eine Mehr= oder Minderbelastung einzelner nach den
Vorteilen besonderer Veranstaltungen mit Genehmigung des Be-
zirksausschusses zulässig. Die auf besonderen Rechtstiteln beruhen-
den Befreiungen einzelner Grundstückeie) oder einzelner Gewerbe
bleiben zwar grundsätzlich anerkannt, werden aber für ablösbar
erklärt.
Real- oder Ertragsteuern sind solche vom Grundbesitze und
vom stehenden Gewerbe innerhalb der Gemeinde.
Den Steuern vom Grundbesitze unterliegen alle in der Gemeinde
belegenen bebauten und unbebauten Grundstücke mit Ausnahme
a) der königlichen Schlösser mit Nebengebäuden, Hofräumen und
Gärten,
b) der einem fremden Staate gehörigen Grundstücke mit Bot-
schafts= und Gesandtschaftsgebäuden, wenn Gegenseitigkeit ver-
bürgt ist,
Ic) der zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmten
4) Uebertragung auf den Oberpräsidenten durch ME. vom 3. Dezember
1900 — M Bl. d. inn. Verw. 1901, S. 5 —.
15) KO. v. 12. August 1824 und 13. Febr. 1836 — v. Kamptz. Ann.
Bd. 8, S. 1200, Bd. 20, S. 151. Die Befreiung ist durch Verordnung
vom 22. Dezember 1868 — BGBl. 1868, S. 571 — auf das ganze
Bundesgebiet ausgedehnt, also jetzt reichsrechtlich.
16) Darunter fällt z. B. die bisherige Grundsteuerfreiheit der Media-
tisierten. Vgl. Bd. 1, S. 351 ff.