Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

172 Das Verwaltungsrecht. 8 107 
Grundstücke und Gebäude des Staates, der Provinzen, Kreise, 
Gemeinden und sonstigen öffentlichen Verbände, 
d) der mit Genehmigung des Staates zum öffentlichen Gebrauche 
angelegten Brücken, Kunststraßen, Schienenwege der Eisen— 
bahnen und schiffbaren Kanäle, 
e) der Deichanlagen, der Deichverbände und der im öffentlichen 
Interesse staatlich unter Schau gestellten Privatdeiche und 
der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Anlagen der Ent— 
und Bewässerungsverbände, 
f) der Universitäts= und anderen zum öffentlichen Unterrichte 
bestimmten Gebäude, 
g) der Kirchen, Kapellen und anderen dem öffentlichen Gottes- 
dienste gewidmeten Gebäude und die gottesdienstlichen Ge- 
bäude der mit Korporationsrechten versehenen Religions- 
gesellschaften, 
hl) der Armen-, Waisen= und öffentlichen Krankenhäuser, der 
Gefängnis-, Besserungs-, Bewahr= und Schutzanstalten und 
der milden Stiftungen, wenn die Gebäude unmittelbar deren 
Zwecken dienen — ausnahmsweise auf Grund besonderen 
Gemeindebeschlusses auch der Gebäude von Stiftungen für 
bestimmte Personen und Familien, 
i1) der Grundstücke der unter 1), g), h) angeführten Anstalten 
und Körperschaften, soweit die Grundstücke für deren Zwecke 
unmittelbar benutzt werden, 
k) Der Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der Geistlichen, 
Kirchendiener und Volksschullehrer, soweit ihnen bisher 
Steuerfreiheit zugestanden hat. 
Bei neuen Erwerbungen zu öffentlichen und gemeinnützigen 
Zwecken bleiben nach der Kabinettsordre vom 8. Juni 1834 — 
GS. 1834, S. 87 — die bisherigen Realverpflichtungen zugunsten 
des Kommunalverbandes erhalten (§ 24 K .). 
Im Interesse der Gemeinden veranlagt der Staat weiter die 
Grund= und Gebäudesteuer nach dem Gesetze vom 21. Mai 1861 
mit Ergänzungen vom 12. März 1877, 23. Februar 1879 und 
15. April 1889). Der Grundsteuer unterliegen danach die er- 
tragsfähigen Liegenschaften mit Ausnahme der Gebäude, der dazu 
17) GS 1861, S. 253 f.; 1877, S. 19; 1879, S. 93; 1880, S. o9. 
 
	        
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