172 Das Verwaltungsrecht. 8 107
Grundstücke und Gebäude des Staates, der Provinzen, Kreise,
Gemeinden und sonstigen öffentlichen Verbände,
d) der mit Genehmigung des Staates zum öffentlichen Gebrauche
angelegten Brücken, Kunststraßen, Schienenwege der Eisen—
bahnen und schiffbaren Kanäle,
e) der Deichanlagen, der Deichverbände und der im öffentlichen
Interesse staatlich unter Schau gestellten Privatdeiche und
der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Anlagen der Ent—
und Bewässerungsverbände,
f) der Universitäts= und anderen zum öffentlichen Unterrichte
bestimmten Gebäude,
g) der Kirchen, Kapellen und anderen dem öffentlichen Gottes-
dienste gewidmeten Gebäude und die gottesdienstlichen Ge-
bäude der mit Korporationsrechten versehenen Religions-
gesellschaften,
hl) der Armen-, Waisen= und öffentlichen Krankenhäuser, der
Gefängnis-, Besserungs-, Bewahr= und Schutzanstalten und
der milden Stiftungen, wenn die Gebäude unmittelbar deren
Zwecken dienen — ausnahmsweise auf Grund besonderen
Gemeindebeschlusses auch der Gebäude von Stiftungen für
bestimmte Personen und Familien,
i1) der Grundstücke der unter 1), g), h) angeführten Anstalten
und Körperschaften, soweit die Grundstücke für deren Zwecke
unmittelbar benutzt werden,
k) Der Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der Geistlichen,
Kirchendiener und Volksschullehrer, soweit ihnen bisher
Steuerfreiheit zugestanden hat.
Bei neuen Erwerbungen zu öffentlichen und gemeinnützigen
Zwecken bleiben nach der Kabinettsordre vom 8. Juni 1834 —
GS. 1834, S. 87 — die bisherigen Realverpflichtungen zugunsten
des Kommunalverbandes erhalten (§ 24 K .).
Im Interesse der Gemeinden veranlagt der Staat weiter die
Grund= und Gebäudesteuer nach dem Gesetze vom 21. Mai 1861
mit Ergänzungen vom 12. März 1877, 23. Februar 1879 und
15. April 1889). Der Grundsteuer unterliegen danach die er-
tragsfähigen Liegenschaften mit Ausnahme der Gebäude, der dazu
17) GS 1861, S. 253 f.; 1877, S. 19; 1879, S. 93; 1880, S. o9.