174 Das Verwaltungsrecht. #
steuerrechtlich nicht näher bestimmt. Es ist daher grundsätzlich der
gewerberechtliche Begriff zugrunde zu legen. Nur negativ gewährt
das Gesetz eine Anleitung, indem es die Gewerbe aufführt, welche
als Gewerbebetriebe im Umherziehen anzusehen sind, und das Ge-
werbe gegenüber der Haus= und Landwirtschaft wie gegenüber den
liberalen Berufsarten durch Einzelbestimmungen abgrenzt. In
letzterer Beziehung sollen namentlich der Gewerbesteuer nicht unter-
worfen sein die Land= und Forstwirtschaft, Viehzucht, Jagd, Fisch-
zucht, Obst= und Weinbau, Gartenbau mit Ausnahme der Kunst-
und Handelsgärtnerei einschließlich des Absatzes der selbst-
gewonnenen Erzeugnisse in rohem Zustande oder nach einer Ver-
arbeitung, welche in dem Bereiche des betreffenden Erwerbszweiges
licgt. Demnach ist der Bergbau, soweit er die Roherzeugnisse ohne
weitere Bearbeitung veräußert, der Gewerbesteuer nicht unter-
worfen, wohl aber Zucker= und Stärkefabriken, sowie Bierbrauereien
als Nebengewerbe der Landwirtschaft. Eine Ausnahme machen
dagegen die landwirtschaftlichen Brennereien, welche steuerfrei
bleiben. Steuerpflichtig sind diejenigen, welche gewerbsweise Vieh
von erkauftem Futter unterhalten, um es zum Verkaufe zu mästen
oder mit der Milch zu handeln, oder welche die Milch einer Herde,
das Obst eines Gartens, den Fischfang in geschlossenen Gewässern
oder ähnliche Nutzungen abgesondert zum Gewerbebetriebe pachten.
Dagegen ist von der Steuer nicht getroffen die Ausbeutung von
Torfstichen, von Sand-, Kies-, Lehm-, Mergel--, Ton= und der-
gleichen Gruben, von Stein-, Schiefer-, Kalk-, Kreide= und der-
gleichen Brüchen einschließlich des Absatzes der selbstgewonnenen
Erzeugnisse, soweit nicht eine weitere Bearbeitung zur Darstellung
einer Handelsware hinzutritt; ferner der Handel außerpreußischer
Gewerbetreibenden auf Messen und Jahrmärkten und mit Ver-
zehrungsgegenständen auf Wochenmärkten; der Betrieb von Eisen-
bahnen, welche der Eisenbahnabgabe unterliegen; die Ausübung
eines amtlichen Berufs, der Kunst, einer wissenschaftlichen, schrift-
stellerischen, unterrichtenden oder erziehenden Tätigkeit, namentlich
der Beruf als Arzt, Rechtsanwalt, vereideter Land= und Feldmesser
und als Markscheider.
In subjektiver Hinsicht unterliegen der Steuerpflicht physische
und juristische Personen, wie Aktiengesellschaften, Vereine, Ge-
nossenschaften, Kommunalverbände. Namentlich sind Konsumver-