Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

6 107 Insbesondere das städtische Finanzwesen. 179 
Verschiedenheit der Vorteile, die einzelne Gewerbe von der Ge- 
meinde ziehen, oder der Kosten, die sie ihnen machen, auch bei 
höherer Grundsteuer für die gewerblichen Gebäude (8§ 31 K MWl.). 
Bei einem Betriebe, der sich über mehrere Gemeindebezirke erstreckt, 
hat eine entsprechende Verteilung stattzufinden (§ 32 K .). 
Außerdem fließen der Gemeinde zwei besondere Gewerbe- 
steuern zu, deren Erhebung unmittelbar auf dem Gesetze beruht 
und somit weder überhaupt noch nach der Höhe vom Ermessen der 
Gemeinde abhängt, die Steuer von Wanderlagern und die Waren- 
haussteuer. 
Wanderlager, eine besondere Art des Hausiergewerbes, sind 
nach dem Gesetze vom 27. Februar 188020) neben der allgemeinen 
Gewerbesteuer einer besonderen Abgabe unterworfen, die in Städten 
von über 50 000 Einwohnern 50 M., in solchen von 2000—50 000 
Einwohnern 40 M., wöchentlich beträgt. In kleineren Orten fließt 
sie mit wöchentlich 30 M. den Kreiskassen zu. 
Der Warenhaussteuer nach dem Gesetze vom 18. Juli 1900 ½) 
unterliegt der Kleinhandel, der mit mehreren der vier Warengruppen 
1. Lebens= und Genußmittel, 2. Bekleidungsgegenstände, Betten 
und Möbel (Garne, Stoffe, Teppiche), 3. Wirtschaftsgeräte und 
Möbel, 4. Wert= und Kunstwaren nebst Papierwaren, Büchern, 
Waffen, Sportgegenständen, Spielwaren, Nähmaschinen und In- 
strumenten, und mit einem Jahresumsatze von mindestens 
400 000 M. betrieben wird, in Höhe einer Gemeindesteuer von 
1 bis 2 v. H. dieses Umsatzes. Die Veranlagung erfolgt all- 
jährlich im Anschlusse an die der Gewerbesteuer, die gleichzeitig 
von der veranlagten Warenhaussteuer abgezogen wird, durch den 
Steuerausschuß der Klasse I, dem die Gewerbetreibenden Er- 
klärungen über die Höhe dieses Umsatzes abzugeben haben. Da- 
neben ist der Beginn des Kleinhandels mit mehreren Warengruppen 
anzuzeigen. 
In letzter Linie sind die Gemeinden auf Zuschläge zur staat- 
lichen Einkommensteuer als Gemeindeeinkommensteuer angewiesen. 
Der Gemeindeeinkommensteuer unterliegen grundsätzlich 
1. die Personen, die in der Gemeinde wohnen, 
  
20) G. 1880, S. 174. 
21j GS. 1900, S. 294 ff. 
12.
	        
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