Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

§. 107 Insbesondere das städtische Finanzwesen. 181 
kommen Diese Bestimmungen gelten aber nur für die Beamten, 
welche nach dem 31. März 1909 in das Amtsverhältnis ein- 
getreten sind. 
Für die vor dem 1. April 1909 angestellten Beamten, 
Elementarlehrer und unteren Kirchendiener, auch wenn diese Ge- 
stellung noch keine etatsmäßige, sondern eine solche als Referendar, 
Supernumerar u. a. war, ist das ältere Recht für deren Lebenszeit 
aufrecht erhalten. Dieses bleibt auch im übrigen hinsichtlich der 
Geistlichen und Militärpersonen, der Naturaldienste und der steuer- 
lichen Behandlung der Ruhegehälter, Warte-, Witwen-, Waisen-, 
Gnaden= und Sterbegelder und des Ersatzes von Dienstauslagen 
dauernd bestehen. 
Dieses ältere Recht ist nach § 41 K AG. enthalten in der Ver- 
ordnung vom 23. September 1867724). 
Das Diensteinkommen der Beamten kann von den Gemeinden, 
zu denen sie durch Wohnsitz (nicht Amtssitz) gehören, einer Kom- 
munalbesteuerung nur dann unterworfen werden, wenn auch der 
Beitrag der übrigen Ortseinwohner in Form einer allgemeinen 
Einkommensteuer erhoben wird. 
Soweit hiernach eine Besteuerung der Beamten zulässig ist, 
erfolgt sie zwar nach denselben Grundsätzen wie die aller übrigen 
Einwohner, doch wird nur ein Teil des Einkommens als steuer- 
pflichtig behandelt. Dieser Teil ist auf die Hälfte des gesamten 
Diensteinkommens festgesetzt. Es dürfen aber im äußersten Falle 
an direkten Beiträgen aller Art und zu kommunalen Auflagen aller 
Art bei Gehalten unter 750 M. nicht mehr als ein Prozent, bei 
solchen von 750—1500 M. ausschließlich nicht mehr als anderthalb 
Prozent, und bei höheren Gehalten nicht mehr als zwei Prozent des 
gesamten Diensteinkommens gefordert werden. Zu den Gemeinde- 
bedürfnissen sind nicht zu zählen die Staatssteuern und Staats- 
lasten, welche gemeindeweise erhoben und abgetragen werdenss), wohl 
aber die Beiträge der Gemeinden zu provinziellen Anstalten und 
24) GS. 1867, S. 1648. Ursprünglich nur für die neuen Pro- 
vinzen erlassen, aber nach § 41 Ka. auch in den alten Provinzen 
in Kraft gesetzt, wo bis dahin das inhaltlich gleiche Gesetz vom 11. Juli 
1822 galt. 
23) Die Eingquartierungslast fällt hierunter nicht, sondern ist Ge- 
meindelast. Vgl. Min Reskr. vom 8. März 1871 — Ml. der inn. Verw. 
1871, S. 110. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.