§. 107 Insbesondere das städtische Finanzwesen. 181
kommen Diese Bestimmungen gelten aber nur für die Beamten,
welche nach dem 31. März 1909 in das Amtsverhältnis ein-
getreten sind.
Für die vor dem 1. April 1909 angestellten Beamten,
Elementarlehrer und unteren Kirchendiener, auch wenn diese Ge-
stellung noch keine etatsmäßige, sondern eine solche als Referendar,
Supernumerar u. a. war, ist das ältere Recht für deren Lebenszeit
aufrecht erhalten. Dieses bleibt auch im übrigen hinsichtlich der
Geistlichen und Militärpersonen, der Naturaldienste und der steuer-
lichen Behandlung der Ruhegehälter, Warte-, Witwen-, Waisen-,
Gnaden= und Sterbegelder und des Ersatzes von Dienstauslagen
dauernd bestehen.
Dieses ältere Recht ist nach § 41 K AG. enthalten in der Ver-
ordnung vom 23. September 1867724).
Das Diensteinkommen der Beamten kann von den Gemeinden,
zu denen sie durch Wohnsitz (nicht Amtssitz) gehören, einer Kom-
munalbesteuerung nur dann unterworfen werden, wenn auch der
Beitrag der übrigen Ortseinwohner in Form einer allgemeinen
Einkommensteuer erhoben wird.
Soweit hiernach eine Besteuerung der Beamten zulässig ist,
erfolgt sie zwar nach denselben Grundsätzen wie die aller übrigen
Einwohner, doch wird nur ein Teil des Einkommens als steuer-
pflichtig behandelt. Dieser Teil ist auf die Hälfte des gesamten
Diensteinkommens festgesetzt. Es dürfen aber im äußersten Falle
an direkten Beiträgen aller Art und zu kommunalen Auflagen aller
Art bei Gehalten unter 750 M. nicht mehr als ein Prozent, bei
solchen von 750—1500 M. ausschließlich nicht mehr als anderthalb
Prozent, und bei höheren Gehalten nicht mehr als zwei Prozent des
gesamten Diensteinkommens gefordert werden. Zu den Gemeinde-
bedürfnissen sind nicht zu zählen die Staatssteuern und Staats-
lasten, welche gemeindeweise erhoben und abgetragen werdenss), wohl
aber die Beiträge der Gemeinden zu provinziellen Anstalten und
24) GS. 1867, S. 1648. Ursprünglich nur für die neuen Pro-
vinzen erlassen, aber nach § 41 Ka. auch in den alten Provinzen
in Kraft gesetzt, wo bis dahin das inhaltlich gleiche Gesetz vom 11. Juli
1822 galt.
23) Die Eingquartierungslast fällt hierunter nicht, sondern ist Ge-
meindelast. Vgl. Min Reskr. vom 8. März 1871 — Ml. der inn. Verw.
1871, S. 110.