Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

184 Das Verwaltungsvecht. 8 107 
sie hierauf entrichten, bei den direkten Beiträgen von den Be— 
soldungen in Anrechnung zu bringen. 
Die Einkommensteuer kann zum Teil durch Aufwandssteuern 
ersetzt werden, die grundsätzlich die geringeren Einkommen nicht 
höher als die größeren belasten dürfen. Doch dürfen Miets- und 
Wohnunggssteuern nicht neu eingeführt werden (8 23 KAG.). Be— 
sondere Gemeindeeinkommensteuern sind nur aus besonderen 
Gründen gestattet, und bedürfen der Genehmigung des Bezirks- 
ausschusses unter Zustimmung der Minister des Innern und der 
Finanzen, die auf den Oberpräsidenten übertragen ist (88 37, 77 
KAG.). 
Im übrigen darf die Gemeindeeinkommensteuer nur in Form 
von Zuschlägen zu der staatlichen Einkommensteuer erhoben werden. 
Doch darf die Gemeinde auch Einkommen von nicht mehr als 
900 M. besteuern, jedoch Einkommen von nicht mehr als 
420 M. mit höchstens /8 % des Einkommens und im Hoöchst- 
betrage von 1,20 M., Einkommen von mehr als 420 M. bis ein- 
schließlich 660 M. nach einem Steuersatze von 2,40 M., Ein- 
kommen von mehr als 660 M. nach einem Steuersatze von 4 M. 
Auch können Steuerpflichtige bis zu 900 M. Einkommen zu ge- 
ringeren Prozentsätzen als die anderen herangezogen oder ganz 
freigelassen werden (8§ 36, 38 K A.). 
Ausländer und Angehörige anderer Bundesstaaten, welche in 
der Gemeinde einen Wohnsitz nicht zu Erwerbszwecken haben, können 
mit Genehmigung des Bezirksausschusses auf die Dauer von 
höchstens drei Jahren gar nicht oder mit einem geringeren Prozent- 
satze herangezogen werden (8 39 K #.). 
Eine selbständige Veranlagung findet nur statt, soweit ein 
Einkommen zur Staatseinkommensteuer nicht veranlagt war und 
nach denselben Grundsätzen wie für diese. Im übrigen erheben die 
Gemeinden nur Zuschläge, und zwar derart, daß eine Herabsetzung 
der staatlichen Steuer die der Gemeindesteuer unmittelbar nach 
sich zieht. Zuschläge von über 100 Prozent bedürfen der Ge- 
nehmigung des Bezirksausschusses unter Zustimmung der Minister 
des Innern und der Finanzen, die auf den Oberpräsidenten über- 
tragen ist (88 36, 77 K .). 
Die Doppelbesteuerung wird vermieden 
a) bei Forensen oder Ausmärkern durch Freilassung ihres aus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.