Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

190 Das Verwaltungsrecht. 8 108 
tragen, da darin eine Abänderung der gesetzlich festgestellten Zu— 
ständigkeit liegen würde. 
Die Staatsaufsicht über die städtische Kommunalverwaltung 
vollzieht sich in drei verschiedenen Formen, durch die Beaufsichti— 
gung der Verwaltung von Amts wegen, durch die Entscheidung 
auf Beschwerden einzelner über die städtische Verwaltung und durch 
die Mitwirkung bei verschiedenen Verwaltungshandlungen in Form 
der Bestätigung der Gemeindebeschlüsse in den gesetzlich vorge— 
sehenen Fällen. 
Bei der Aufsicht von Amts wegen bedient sich die Aufsichts— 
behörde des Magistrats oder des Bürgermeisters als ihres Organes. 
Beschlüsse der Gemeindevertretung oder des kollegialischen Ge— 
meindevorstandes, welche deren Befugnisse überschreiten oder die 
Gesetze verletzen, hat der Gemeindevorstand oder der Bürgermeister 
gegebenenfalls auf Anweisung der Aufsichtsbehörde mit aufschieben— 
der Wirkung zu beanstanden?), Das Beanstandungsrecht des 
Magistrats wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß ein Beschluß 
der Stadtverordnetenversammlung seiner Zustimmung bedarf und 
ohne diese schon an und für sich wirkungslos sein würdes). Die in 
einigen Gemeindeverfassungsgesetzen begründete Befugnis der Auf- 
sichtsbehörden aus anderen Gründen als wegen Rechtsverletzung die 
Beanstandung herbeizuführen, ist ausdrücklich aufgehoben. Ist die 
beanstandende Verfügung ergangen, so steht dagegen der Gemeinde- 
vertretung oder dem Magistrate die Klage im Verwaltungsstreit- 
verfahren vor dem Bezirksausschusse, in Berlin dem Oberver- 
waltungsgerichte zu (88 15, 21 ZG., § 77 O., § 88 H.-N.). 
Wenn weiterhin die zuständigen städtischen Organe es unter- 
lassen oder verweigern, die der Gemeinde gesetzlich obliegenden 
Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich 
zu genehmigen, so verfügt die Aufsichtsbehörde die Eintragung 
in den Etat oder die Feststellung der außerordentlichen Ausgabent). 
Gegen diese Verfügung findet die Klage beim Oberverwaltungs- 
gerichte statt (8 19 ZG., § 78 O., § 89 H.-N.). 
2) Vgl. Jebens, Die Beanstandung von Beschlüssen kommunaler 
Selbstverwaltungsorgane, in dessen Verwaltungsrechtlichen Aufsätzen, 
Berlin 1899, S. 1 ff. 
3) Entsch. des OV G. vom 21. September 1886, Entsch. Bd. 14, S. 77. 
4) Vgl. Jebens, Die Zwangsetatisierung gegenüber kommunalen 
Verbänden a. a. O. S. 28 ff. 
 
	        
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