192 Das Verwaltungsrecht. § 109
Rechtsbeständigkeit der Beschlüsse erfordern. Ausnahmsweise geht
hier die staatliche Aufsicht darüber hinaus, lediglich die Gesetz-
mäßigkeit der Beschlüsse festzustellen, sie hat sie auch nach der
Seite der Zweckmäßigkeit zu prüfen. Wann eine solche höhere
Genehmigung erforderlich ist, und durch welche Organe der Staat
diese Mitwirkung ausübt, ist in den vorhergehenden Paragraphen
crörtert.
Als außerordentlicher Ausfluß des staatlichen Aufsichtsrechts
ist endlich noch aufzufassen die nach den Städteordnungen für
die alten Provinzen, Schleswig-Holstein, Frankfurt a. M. und
Hessen-Nassau zulässige Auflösung einer Stadtverordnetenver-
sammlung durch staatliche Anordnung. Es kann eine Stadt-
verordnetenversammlung auf den Antrag des Staatsministeriums
durch königliche Verordnung aufgelöst werden. Die anzuordnende
Neuwahl muß in diesem Falle binnen sechs, in Schleswig-Holstein
binnen drei Monaten vom Tage der Auflösungsverordnung an
erfolgen. Bis zur Einführung der neugewählten Stadtverordneten
sind deren Verrichtungen durch den Bezirksausschuß als Beschluß-
behörde, für die Stadt Berlin durch den Oberpräsidenten zu be-
sorgen (§ 79 O., § 81 W., § 86 Rh., 8 65 Sch.-H., § 82 Frkft.,
8 90 H.-N., § 17 Nr. 3 ZG.). In Hannover besteht die
Möglichkeit der Auflösung eines Bürgervorsteherkollegiums durch
königliche Verordnung nicht, die Auflösung könnte hier nur durch
Gesetz oder durch Verordnung mit Gesetzeskraft erfolgen.
§ 100. Die allgemeine Landesverwaltung der Stadt.
Den Organen der Stadtgemeinden sind Geschäfte der all-
gemeinen Landesverwaltung für den städtischen Bezirk im weitesten
Umfange übertragen. Dadurch ist eine enge Verbindung zwischen
der Kommunalverwaltung und der allgemeinen Landesverwaltung
hergestellt worden. Die Organe, deren sich der Staat zur Hand-
habung der allgemeinen Landesverwaltung in der Stadt bedient,
können jedoch verschieden sein. Grundsätzlich ausgeschlossen von der
allgemeinen Landesverwaltung ist das Kollegium der Stadtver-
ordneten oder Bürgervorsteher als die Vertretung der Gemeinde-
mitglieder. In dieser Vertretung wiegt der genossenschaftliche Be-
standteil des kommunalen Verbandes derart vor, daß sie zu einer
Teilnahme an der allgemeinen Landesverwaltung nicht geeignet