Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

192 Das Verwaltungsrecht. § 109 
Rechtsbeständigkeit der Beschlüsse erfordern. Ausnahmsweise geht 
hier die staatliche Aufsicht darüber hinaus, lediglich die Gesetz- 
mäßigkeit der Beschlüsse festzustellen, sie hat sie auch nach der 
Seite der Zweckmäßigkeit zu prüfen. Wann eine solche höhere 
Genehmigung erforderlich ist, und durch welche Organe der Staat 
diese Mitwirkung ausübt, ist in den vorhergehenden Paragraphen 
crörtert. 
Als außerordentlicher Ausfluß des staatlichen Aufsichtsrechts 
ist endlich noch aufzufassen die nach den Städteordnungen für 
die alten Provinzen, Schleswig-Holstein, Frankfurt a. M. und 
Hessen-Nassau zulässige Auflösung einer Stadtverordnetenver- 
sammlung durch staatliche Anordnung. Es kann eine Stadt- 
verordnetenversammlung auf den Antrag des Staatsministeriums 
durch königliche Verordnung aufgelöst werden. Die anzuordnende 
Neuwahl muß in diesem Falle binnen sechs, in Schleswig-Holstein 
binnen drei Monaten vom Tage der Auflösungsverordnung an 
erfolgen. Bis zur Einführung der neugewählten Stadtverordneten 
sind deren Verrichtungen durch den Bezirksausschuß als Beschluß- 
behörde, für die Stadt Berlin durch den Oberpräsidenten zu be- 
sorgen (§ 79 O., § 81 W., § 86 Rh., 8 65 Sch.-H., § 82 Frkft., 
8 90 H.-N., § 17 Nr. 3 ZG.). In Hannover besteht die 
Möglichkeit der Auflösung eines Bürgervorsteherkollegiums durch 
königliche Verordnung nicht, die Auflösung könnte hier nur durch 
Gesetz oder durch Verordnung mit Gesetzeskraft erfolgen. 
§ 100. Die allgemeine Landesverwaltung der Stadt. 
Den Organen der Stadtgemeinden sind Geschäfte der all- 
gemeinen Landesverwaltung für den städtischen Bezirk im weitesten 
Umfange übertragen. Dadurch ist eine enge Verbindung zwischen 
der Kommunalverwaltung und der allgemeinen Landesverwaltung 
hergestellt worden. Die Organe, deren sich der Staat zur Hand- 
habung der allgemeinen Landesverwaltung in der Stadt bedient, 
können jedoch verschieden sein. Grundsätzlich ausgeschlossen von der 
allgemeinen Landesverwaltung ist das Kollegium der Stadtver- 
ordneten oder Bürgervorsteher als die Vertretung der Gemeinde- 
mitglieder. In dieser Vertretung wiegt der genossenschaftliche Be- 
standteil des kommunalen Verbandes derart vor, daß sie zu einer 
Teilnahme an der allgemeinen Landesverwaltung nicht geeignet
	        
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