196 Das Verwaltungsrecht. g 109
teilweise in Städten anderer Kategorien einzuführen. Für den
Fall der Teilung der Ortspolizei bestimmt ein von dem
Minister festzusetzendes Regulativ die Grenzen der beiderseitigen
Zuständigkeit. (8§ 89 Sch.-H.). Für die Stadt Frankfurt a. M.
endlich hat die Verordnung vom 29. Juni 18674) die Ausübung
der örtlichen Polizeiverwaltung einem königlichen Polizeipräsi-
denten übertragen. In dem übrigen Hessen-Nassau ist allgemein
die Uebertragung der städtischen Ortspolizei auf königliche Be-
hörden vorbehalten (§ 671 H.-N.)ö).
Zu den Kosten der königlichen Polizeiverwaltungen hatten
ursprünglich, insbesondere nach dem Polizeiverwaltungsgesetze vom
11. März 1850, die Gemeinden die sachlichen Kosten beizutragen,
während der Staat die persönlichen an Gehältern beitrug. Das.
Gesetz vom 20. April 1892 stufte den Beitrag der Gemeinden
nach der Bevölkerungszahl ab. Stattdessen hat endlich das Gesetz
vom 3. Juni 19086) die Festsetzung getroffen, daß die betreffen-
den Gemeinden an den Einnahmen und Ausgaben der Polizei-
verwaltung zu einem Drittel beteiligt sind, bei einer Erstreckung
derselben Polizeiverwaltung über mehrere Gemeinden aber eine
weitere Verteilung nach der Bevölkerungszahl stattfindet.
Soweit die städtischen Behörden nicht als Organe der städtischen
Korporation, sondern als Organe der allgemeinen Landesver-
waltung in Tätigkeit treten, greifen die besonders für die Hand-
habung der kommunalen Verwaltung geltenden Grundsätze in
keiner Weise Platz. Nicht dem kommunalen Verbande, sondern
seinen Organen unmittelbar werden gewisse Verwaltungsangelegen-
4) GS. 1867, S. 917.
5) Kgl. Polizeipräsidien bestehen gegenwärtig in Berlin, das gleich-
zeitig Landespolizeibehörde ist für die Polizeipräsidien in Charlottenburg,
Schöneberg mit Wilmersdorf, Neukölln, Lichtenberg mit Boxhagen-
Nummoclsburg (vgl. § 125) und nach dem Gesetze vom 12. Juni 1889
(GS. 1869, S. 129) die Straf= und Sittenpolizel für weitere Vororte
hat, Königsberg, Stettin, Danzig, Posen, Breslau, Magdeburg, Kiel,
Hannover mit Linden, Frankburta M., Köln, Aachen und Kassel, Polizei-
direktionen in Potsdam, deren Zuständigkeit sich nach dem Gesetze vom
7. März 1908 (GS. 1908, S. 37) auch auf die umliegenden Gemeinden
und Gutsbezirke erstreckt, Wiesbaden, Saarbrücken, Koblenz, Hanau,
und Fulda.
6) GS. 1908, S. 149.