Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

196 Das Verwaltungsrecht. g 109 
teilweise in Städten anderer Kategorien einzuführen. Für den 
Fall der Teilung der Ortspolizei bestimmt ein von dem 
Minister festzusetzendes Regulativ die Grenzen der beiderseitigen 
Zuständigkeit. (8§ 89 Sch.-H.). Für die Stadt Frankfurt a. M. 
endlich hat die Verordnung vom 29. Juni 18674) die Ausübung 
der örtlichen Polizeiverwaltung einem königlichen Polizeipräsi- 
denten übertragen. In dem übrigen Hessen-Nassau ist allgemein 
die Uebertragung der städtischen Ortspolizei auf königliche Be- 
hörden vorbehalten (§ 671 H.-N.)ö). 
Zu den Kosten der königlichen Polizeiverwaltungen hatten 
ursprünglich, insbesondere nach dem Polizeiverwaltungsgesetze vom 
11. März 1850, die Gemeinden die sachlichen Kosten beizutragen, 
während der Staat die persönlichen an Gehältern beitrug. Das. 
Gesetz vom 20. April 1892 stufte den Beitrag der Gemeinden 
nach der Bevölkerungszahl ab. Stattdessen hat endlich das Gesetz 
vom 3. Juni 19086) die Festsetzung getroffen, daß die betreffen- 
den Gemeinden an den Einnahmen und Ausgaben der Polizei- 
verwaltung zu einem Drittel beteiligt sind, bei einer Erstreckung 
derselben Polizeiverwaltung über mehrere Gemeinden aber eine 
weitere Verteilung nach der Bevölkerungszahl stattfindet. 
Soweit die städtischen Behörden nicht als Organe der städtischen 
Korporation, sondern als Organe der allgemeinen Landesver- 
waltung in Tätigkeit treten, greifen die besonders für die Hand- 
habung der kommunalen Verwaltung geltenden Grundsätze in 
keiner Weise Platz. Nicht dem kommunalen Verbande, sondern 
seinen Organen unmittelbar werden gewisse Verwaltungsangelegen- 
  
4) GS. 1867, S. 917. 
5) Kgl. Polizeipräsidien bestehen gegenwärtig in Berlin, das gleich- 
zeitig Landespolizeibehörde ist für die Polizeipräsidien in Charlottenburg, 
Schöneberg mit Wilmersdorf, Neukölln, Lichtenberg mit Boxhagen- 
Nummoclsburg (vgl. § 125) und nach dem Gesetze vom 12. Juni 1889 
(GS. 1869, S. 129) die Straf= und Sittenpolizel für weitere Vororte 
hat, Königsberg, Stettin, Danzig, Posen, Breslau, Magdeburg, Kiel, 
Hannover mit Linden, Frankburta M., Köln, Aachen und Kassel, Polizei- 
direktionen in Potsdam, deren Zuständigkeit sich nach dem Gesetze vom 
7. März 1908 (GS. 1908, S. 37) auch auf die umliegenden Gemeinden 
und Gutsbezirke erstreckt, Wiesbaden, Saarbrücken, Koblenz, Hanau, 
und Fulda. 
6) GS. 1908, S. 149.
	        
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