Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 109 Die allgemeine Landesverwaltung der Stadt. 197 
heiten übertragen. Hieraus ergiebt sich, daß als Organe der all- 
gemeinen Landesverwaltung nur diejenigen kommunalen Behörden 
zu betrachten sind, an welche die Uebertragung stattgefunden hat, 
nicht dagegen andere Organe der Gemeinde. Insbesondere haben, 
was einige Städteordnungen ausdrücklich hervorheben, die Stadt- 
verordneten oder Bürgervorsteher über Gegenstände der dem Bürger- 
meister oder dem Magistrate übertragenen allgemeinen Landes- 
verwaltung in keiner Weise Beschluß zu fassen. Das städtische 
Organ hat nicht wie bei der Kommunalverwaltung die Beschlüsse 
der Gemeindevertretung, sondern die Anordnungen der vorgesetzten 
Dienstbehörde auszuführen, soweit es nicht zum selbständigen 
Handeln berufen ist. 
Weiterhin besteht für die durch städtische Organe zu hand- 
habende allgemeine Landesverwaltung nicht die besondere Regelung 
des Aufsichtsrechtes der oberen Behörde, vermöge dessen die kom- 
munalen Organe zwar zur Führung der Verwaltung innerhalb 
der gesetzlichen Schranken genötigt werden können, aber über die 
Zweckmäßigkeit ihrer Verwaltungshandlungen im allgemeinen selb- 
ständig zu entscheiden haben. Auf dem Gebiete der allgemeinen 
Landesverwaltung befindet sich vielmehr das mit ihr betraute 
städtische Organ zu den Aufsichtsbehörden in genau demselben Ver- 
hältnisse der Unterordnung wie jede andere unmittelbare Staats- 
behörde zu ihrer vorgesetzten Dienstbehörde. 
Nach den Stadtrezessen der einzelnen Städte in Neuvor- 
pommern und Rühen ist zwar die Polizei, wie dies bis zum 
Jahre 1808 in Preußen allgemein der Fall war, eigenes Recht 
der Stadtgemeinden, also Gegenstand der Kommunalverwaltung. 
Alle rechtlichen Folgerungen, die man aus dieser Tatsache ziehen 
könnte, sind aber durch die auch in Neuvorpommern und Rügen 
geltende Gesetzgebung über die allgemeine Landesverwaltung ab- 
geschnitten. So wird nach dem Polizeiverwaltungsgesetze vom 
11. März 1850 die Polizei im Namen des Königs geführt, und 
ist die Errichtung besonderer königlichen Polizeibehörden zulässig. 
Desgleichen hat die neuere Reformgesetzgebung das Aufsichtsrecht 
ebenso geregelt wie in den anderen Landesteilen. 
 
	        
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