Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

198 Das Verwaltungsrecht. 8 110 
§ 110. Zweckverbände, insbesondere Groß Berlin. 
Der Zweckverband ist eine Gebietskörperschaft gleich der Ge- 
meinde und anderen Kommunalverbänden. Er unterscheidet sich 
von der einfachen Gemeinde dadurch, daß er seinerseits aus Ge- 
meinden oder Gutsbezirken, auch weiteren Kommnnalverbänden 
zusammengesetzt ist, von dem Kommunalverbande überhaupt durch 
die Beschränkung auf bestimmte Zwecke, auf einzelne kommunale 
Aufgaben. 
Bisher bildete der Zweckverband nur eine Ergänzung für 
wenig leistungsfähige Landgemeinden und Gutsbezirke, besonders 
in den östlichen Provinzen. Nach dieser Richtung wird später auf 
ihn zurückzukommen sein"). Das Zweckverbandsgesetz vom 19. Juli 
19112) läßt dagegen allgemein die Vereinigung von Gemeinden, 
Gutsbezirken und weiteren Kommunalverbänden zu Zweckver- 
bänden zu, und das Zweckverbandsgesetz für Groß Berlin vom 
gleichen Tages) macht die besondere Anwendung auf die Großstadt 
mit ihrem Umrkreise. 
Städte, Landgemeinden, Gutsbezirke, Bürgermeistereien, 
Aemter und Landkreise können zur Erfüllung einzelner kommun- 
nalen Aufgaben jeder Art miteinander zu Zweckverbänden ver- 
bunden werden, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind. 
Darüber beschließt der Kreisausschuß und bei Beteiligung von 
Städten oder Landkreisen der Bezirksausschuß. Ohne Einver- 
ständnis der Beteiligten ist die Bildung eines Zweckverbandes 
im öffentlichen Interesse nur zur Erfüllung der den Beteiligten 
gesetzlich obliegenden Aufgaben zulässig. In diesem Falle kann 
zunächst der Oberpräsident auf Antrag von mindestens einem Drittel 
der Beteiligten oder der Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, daß 
der Kreis= oder Bezirksausschuß über die Ergänzung der mangeln- 
den Zustimmung Beschluß faßt. Gegen den Beschluß des Bezirks- 
ausschusses oder des Provinzialrates in der Beschwerdeinstanz 
haben die Beteiligten die Klage beim Oberverwaltungsgerichte unter 
der Behauptung, daß die Aufgabe des zu bildenden Zweckver- 
bandes ihnen nicht gesetzlich obliege. Nach Erledigung dieser Vor- 
  
1) Vgl. 8 112. 
2) GS. 1911, S. 115 ff. Komm. von Friedrichs, Berlin 1912. 
3) A. a. O. S. 123ff.
	        
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