200 Das Verwaltungsrecht. 8 110
Der Verbandsvorsteher und sein Vertreter werden, wenn die
Satzung nichts anderes vorsieht, vom Verbandsausschusse aus der
Zahl seiner Mitglieder auf eine zu bestimmende Amtszeit gewählt.
Die Wahl bedarf, wenn der Gewählte nicht schon anderweitig im
Vorstande der Verwaltung eines beteiligten Verbandes tätig ist,
der Bestätigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Sonst entscheidet
über die Gültigkeit der Wahl der Verbandsausschuß vorbehaltlich
der Klage beim Kreis= oder Bezirksausschusse. Der Verbandsvor-
steher führt den Vorsitz im Verbandsausschusse und gibt, wo ein-
fache Stimmenmehrheit genügt, bei Stimmengleichheit den Aus-
schlag (88 15, 16 ZV.).
Zweckverbände können für die mannigfachsten kommunalen
Zwecke gebildet werden. Insbesondere ist die Bildung zur gemein-
schaftlichen Festsetzung und Durchführung von Straßen= und Bau-
fluchtlinienplänen zulässig, womit die entsprechenden Rechte und
Pflichten der Gemeinden auf den Zweckverband übergehen, und
Gutsbezirke den Gemeinden gleich geachtet werden. Die Zweck-
verbände können ferner Gesamtarmenverbände oder Gesamtwege-
verbände sein. Nur hinsichtlich der Gesamtschulverbände verbleibt
es bei den Bestimmungen des Schulunterhaltungsgesetzes vom
28. Juli 1906. Sonst findet das Gesetz auch auf die schon bestehen-
den Zweckverbände Anwendung nur mit der Maßgabe, daß ihre
Satzungen in Geltung bleiben, bis sie vorschriftsmäßig abgeändert
sind. Die Bestimmungen der Landgemeindeordnungen für die
östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau über
die Zweckverbände sind im übrigen aufgehoben. Nur die be-
sonderen Bestimmungen über Feuerspritzen= und Bullenhaltungs-
verbände bleiben unberührt (88 3, 4, 8, 25 3V.).
Zur Deckung seiner Verwaltungskosten kann der Zweckverband
nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893
Gebühren und Beiträge erheben. Im übrigen werden die Kosten
auf die Verbandsmitglieder nach dem Maßstabe ihrer Beteiligung
an den Aufgaben des Zweckverbandes oder ihrer Kreis= oder
Provinzialbesteuerung oder nach dem Staatssteuersoll oder nach
einem sonstigen Maßstabe umgelegt. Jedem Verbandsmitgliede
bleibt es aber überlassen, wie es die Umlagen nach Maßgabe seiner
Verfassung aufbringen will. In selbständigen Gutsbezirken, die
nicht im alleinigen Eigentume des Gutsbesitzers stehen, oder in