Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 110 Zweckverbände, insbesondere Groß Berlin. 201 
denen andere Personen ein Erbbaurecht haben, kann auf Antrag 
des Gutsbesitzers statutarisch eine Unterverteilung erfolgen, wobei 
aber Bedienstete des Gutsbesitzers unbelastet bleiben müssen. Das 
betreffende Statut stellt der Kreisausschuß nach Anhörung der 
Beteiligten unter Bestätigung des Bezirksausschusses fest (88 17, 
18 B80.). 
Auf Beschwerden und Einsprüche über das Recht zur Mit- 
benutzung der Anlagen, Anstalten und Einrichtungen des Zweck- 
verbandes und über Heranziehung zu Gebühren, Beiträgen und 
Umlagen, welche letzteren Einsprüche binnen vier Wochen einzu- 
legen sind, beschließt der Verbandsvorsteher, vorbehaltlich der Klage 
im Verwaltungsstreitverfahren. Gegen Entscheidungen des Bezirks- 
ausschusses in Gebühren-, Beiträge= und Umlagesachen ist nur die 
Revision zulässig (§ 21 8V.). 
Hinsichtlich der staatlichen Zuständigkeiten wird der Zweck- 
verband einer Landgemeinde, bei Beteiligung von Städten oder 
Landkreisen einer Stadt gleichgestellt. Auf die Dienstvergehen der 
Verbandsvorsteher und ihrer Stellvertreter finden die für ländliche 
und städtische Mitglieder des Gemeindevorstandes geltenden Be- 
stimmungen Anwendung. Beschlüsse des Verbandsausschusses be- 
treffend Anleihen, durch die der Zweckverband mit einem Schulden- 
bestande belastet oder der bereits vorhandene vergrößert werden 
würde, sowie Uebernahme von Bürgschaften auf den Zweckver- 
band, ferner die Belastung der Verbandsmitglieder durch Umlagen 
über fünfundzwanzig Prozent des Gesamtaufkommens der der 
Kreis= oder Provinzialbesteuerung zugrunde liegenden Staats= oder 
staatlich veranlagten Steuern bedürfen der Bestätigung durch den 
Kreis= oder Bezirksausschuß (88 22, 24 Z V.). 
Soweit die Stadt Berlin an einem Zweckverbande beteiligt 
ist, beschließt an Stelle des Bezirksausschusses die Beschlußbehörde 
für Groß Berlin (§ 26 Z3V.). 
Während sonst die Bildung der Zweckverbände eine Aufgabe 
der Verwaltung bildet, ist der Zweckverband Groß Berlin unmittel- 
bar durch Gesetz organisiert worden. 
Der Zweckverband Groß Berlin umfaßt die Stadtkreise Berlin, 
Charlottenburg, Schöneberg, Neukölln, Deutsch-Wilmersdorf, 
Lichtenberg und Spandau und die Landkreise Teltow und Nieder- 
Barnim. Die Gemeinden Steglitz, Gr.-Lichterfelde, Friedenau,
	        
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