8 110 Zweckverbände, insbesondere Groß Berlin. 201
denen andere Personen ein Erbbaurecht haben, kann auf Antrag
des Gutsbesitzers statutarisch eine Unterverteilung erfolgen, wobei
aber Bedienstete des Gutsbesitzers unbelastet bleiben müssen. Das
betreffende Statut stellt der Kreisausschuß nach Anhörung der
Beteiligten unter Bestätigung des Bezirksausschusses fest (88 17,
18 B80.).
Auf Beschwerden und Einsprüche über das Recht zur Mit-
benutzung der Anlagen, Anstalten und Einrichtungen des Zweck-
verbandes und über Heranziehung zu Gebühren, Beiträgen und
Umlagen, welche letzteren Einsprüche binnen vier Wochen einzu-
legen sind, beschließt der Verbandsvorsteher, vorbehaltlich der Klage
im Verwaltungsstreitverfahren. Gegen Entscheidungen des Bezirks-
ausschusses in Gebühren-, Beiträge= und Umlagesachen ist nur die
Revision zulässig (§ 21 8V.).
Hinsichtlich der staatlichen Zuständigkeiten wird der Zweck-
verband einer Landgemeinde, bei Beteiligung von Städten oder
Landkreisen einer Stadt gleichgestellt. Auf die Dienstvergehen der
Verbandsvorsteher und ihrer Stellvertreter finden die für ländliche
und städtische Mitglieder des Gemeindevorstandes geltenden Be-
stimmungen Anwendung. Beschlüsse des Verbandsausschusses be-
treffend Anleihen, durch die der Zweckverband mit einem Schulden-
bestande belastet oder der bereits vorhandene vergrößert werden
würde, sowie Uebernahme von Bürgschaften auf den Zweckver-
band, ferner die Belastung der Verbandsmitglieder durch Umlagen
über fünfundzwanzig Prozent des Gesamtaufkommens der der
Kreis= oder Provinzialbesteuerung zugrunde liegenden Staats= oder
staatlich veranlagten Steuern bedürfen der Bestätigung durch den
Kreis= oder Bezirksausschuß (88 22, 24 Z V.).
Soweit die Stadt Berlin an einem Zweckverbande beteiligt
ist, beschließt an Stelle des Bezirksausschusses die Beschlußbehörde
für Groß Berlin (§ 26 Z3V.).
Während sonst die Bildung der Zweckverbände eine Aufgabe
der Verwaltung bildet, ist der Zweckverband Groß Berlin unmittel-
bar durch Gesetz organisiert worden.
Der Zweckverband Groß Berlin umfaßt die Stadtkreise Berlin,
Charlottenburg, Schöneberg, Neukölln, Deutsch-Wilmersdorf,
Lichtenberg und Spandau und die Landkreise Teltow und Nieder-
Barnim. Die Gemeinden Steglitz, Gr.-Lichterfelde, Friedenau,