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nisse der nichtrichterlichen Beamten in Aussicht, wodurch unter
Vermeidung einer zweckwidrigen Beschränkung der Regierung in
der Wahl der ausführenden Organe den Staatsbeamten gegen will-
kürliche Entziehung von Amt und Einkommen angemessener Schutz
gewährt werden sollte. Ein solches umfassendes Beamtengesetz ist
jedoch nicht ergangen. Die Rechtsverhältnisse der Beamten beruhen
daher noch jetzt auf dem ALR. II, 10 und zahlreichen Abänderungs-
und Ergänzungsgesetzen und Verordnungen.
Die Kodifikation des Beamtenrechts, wie sie im ALR. II, 10
und den Abänderungs- und Ergänzungsbestimmungen enthalten
ist, wurde demnächst übertragen auf die Hohenzollernschen Lande
durch Erlaß vom 6. Februar 1854½), auf die neuen Provinzen
durch die Verordnung vom 23. September 186713), auf Lauenburg
durch die Gesetze vom 25. Februar 187811) §§ 1, 2 und 6 Nr. 1
und vom 31. März 187915) und auf die Insel Helgoland durch
Verordnung vom 22. März 18911), so daß, abgesehen von einigen
unbedeutenden Abweichungen ein für das ganze Staatsgebiet ein-
heitliches Beamtenrecht gilt.
§ 88. Rechtsauffassungen vom Staatsdienste.
Die Rechtsauffassung über das Wesen des Staatsdienstes hat
im Anschlusse an die jeweils vorhandenen Rechtszustände mannig-
fach gewechselt). Die äußere Veranlassung zur Untersuchung des
Charakters des Staatsdienstes gab die seit der Umwälzung der
staatsrechtlichen Verhältnisse im 17. Jahrhundert auftauchende
Frage, ob der Landesherr zur freien Entlassung des Beamten be-
rechtigt sei. Um diese Frage beantworten zu können, mußte man
das Wesen des Staatsdienstes überhaupt untersuchen, und so ent-
steht, durch die neue Behandlung des Staatsdienstes in der Praxis
veranlaßt, eine umfassende wissenschaftliche Literatur darüber. Sie
hat daher anfangs den Charakter von Parteischriften. Man will
u) GE. 1854, S. 80.
ä) GS. 1867, S. 1619.
1) GS. 1878, S. 97.
15) GS. 1879, S. 363.
16) GES. 1891, S. 39.
1) Eine ausführliche Dogmengeschichte bei Rehm in Hirths Ann.
1884, S. 582.