202 Das Verwaltungsrecht. § 110
Köpenick, Boxhagen-Rummelsburg, Pankow, Weißensee und
Reinickendorf, gehören dem Verbande als selbständige Glieder an,
andere Gemeinden der beiden Kreise können es werden, wenn ihnen
nach der Einwohnerzahl rechnerisch wenigstens der Anspruch auf
einen Vertreter in der Verbandsversammlung zusteht. Im übrigen
übernehmen die Landkreise die Wahrnehmung der Interessen der
dem Verbande nicht als selbständige Glieder angehörigen Ge-
meinden und Gutsbezirke als Kreisangelegenheit (88 1, 2 GB.).
Der Verband hat gesetzlich folgende kommunale Aufgaben:
1. Regelung des Verhältnisses zu öffentlichen, auf Schienen be-
triebenen Transportanstalten mit Ausnahme der Staatseisen-
bahnen;
2. Beteiligung an der Feststellung der Fluchtlinien= und Be-
bauungspläne für das Verbandsgebiet und Mitwirkung bei dem
Erlasse von Baupolizeiverordnungen;
3. Erwerbung und Erhaltung größerer, von der Bebauung
freizuhaltender Flächen (Wälder, Parks, Wiesen, Seen, Schmuck.-,
Spiel-, Sportplätze usw.) (88 1, 4—9 GB.).
Die entsprechenden Rechte und Pflichten der Einzelgemeinden
gehen in diesen Fällen auf den Verband über.
Der Verband kann seine Rechtsverhältnisse zwar auch durch
eine Satzung regeln, die von der Verbandsversammlung mit Zwei-
drittelmehrheit beschlossen wird und der Bestätigung durch die
Beschlußbehörde für Groß Berlin bedarf, gegen deren Beschluß
binnen vier Wochen die Beschwerde an den Minister des Innern
stattfindet (8§ 10 GB.). Da jedoch die Rechtsverhältnisse des Ver-
bandes Groß Berlin eine eingehendere gesetzliche Regelung er-
fahren haben als die anderer Zweckverbände, so bleibt für die
Satzung ein entsprechend geringerer Spielraum.
Die Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung,
der Verbandsausschuß und der Verbandsdirektor (§ 14 GB.).
Die Verbandsversammlung besteht aus dem ersten Bürger-
meister der Stadt Berlin als Vorsitzenden und hundert, erstmalig
vom Minister des Innern, später vom Verbandsausschusse auf die
Verbandsglieder nach der Einwohnerzahl zu verteilenden Mit-
gliedern. Jedes Verbandsglied muß mindestens einen Vertreter,
keines darf aber mehr als zwei Fünftel der Gesamtzahl haben,
wobei der Stadt Berlin ihr erster Bürgermeister als Vertreter