Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

§ 110 Zweckverbände, insbesondere Groß Berlin. 203 
nicht angerechnet wird. Die Satzung kann eine Vermehrung oder 
Verminderung der Vertreterzahl vorsehen. Die Vertreter werden 
von den Gemeindevertretungen, in den Städten unter Zutritt 
des Magistrates, in den Landkreisen von den Kreistagen auf sechs 
Jahre mit alle drei Jahre erfolgendem Ausscheiden gewählt, in 
gleicher Weise die Ersatzmänner der Vertreter. Wählbar sind mit 
Ausnahme der Beamten des Verbandes alle Angehörigen der 
beteiligten Gemeinden und Landkreise, welche die Wählbarkeit für 
den Gemeindevorstand oder die Gemeindevertretung, beziehungs- 
weise den Kreistag besitzen (8§ 15—17 G.). 
Der Vorsitzende beruft die Verbandsversammlung nach Be- 
dürfnis, mindestens aber einmal im Rechnungsjahre und, wenn 
ein Drittel der Vertreter es verlangt. Die Mitglieder des Ver- 
bandsausschusses und im Auftrage des Verbandsdirektors die ihm 
zugeordneten oberen Beamten können an den Sitzungen mit be- 
ratender Stimme teilnehmen. Die Versammlung ist bei Anwesen- 
heit der Mehrheit der Mitglieder beschlußfähig und beschließt, 
soweit die Satzung nicht für einzelne Angelegenheiten etwas anderes 
bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Ihre Sitzungen sind 
öffentlich, soweit sie nicht für einzelne Gegenstände die Oeffentlich- 
keit ausschließt (§8 21—25 GB.). 
Der Verbandsausschuß besteht aus dem ersten Bürgermeister 
der Stadt Berlin als Vorsitzenden, einem von ihm zu bezeichnen- 
den Magistratsmitgliede dieser Stadt, den ersten Bürgermeistern 
der sechs nach Einwohnerzahl nächstgrößten Gemeinden des Ver- 
bandsgebictes, den Vorsitzenden der Kreisausschüsse der zum Ver- 
bande gehörigen Kreise und acht von der Verbandsversammlung 
zu wählenden Mitgliedern, welche die Wählbarkeit für die Ver- 
bandsversammlung haben müssen. Außerdem ist der Verbands- 
direktor von Amts wegen Mitglied. Von den gewählten Mit- 
gliedern müssen vier der Stadt Berlin und vier den nicht schon 
anderweit vertretenen Gemeinden des Verbandsgebietes angehören. 
Die gewählten Mitglieder und ihre Ersatzmänner werden auf sechs 
Jahre gewählt, wenn die Satzung nicht eine längere Wahlperiode 
vorschreibt. Die gewählten Mitglieder werden vom Vorsitzenden 
vereidigt und unterliegen demselben Disziplinarrechte wie die Mit- 
glieder des Provinzialausschusses, wobei an die Stelle des Bezirks- 
ausschusses die Beschlußbehörde für Groß Berlin tritt. Der Vor-
	        
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