204 Das Verwaltungsrecht. § 110
sitzende beruft den Verbandsausschuß nach Bedürfnis und muß
dies tun, wenn ein Drittel der Stimmen es verlangt. Die dem
Verbandsdirektor zugeordneten oberen Beamten können in dessen
Auftrage den Sitzungen mit beratender Stimme beiwohnen
(§8 26—28, 31, 33 GB.).
Der Verbandsdirektor wird von der Verbandsversammlung
auf sechs bis zwölf Jahre unter königlicher Bestätigung gewählt.
Bei wiederholter Nichtbestätigung kann kommissarische Verwaltung
des Amtes eintreten. Für den Fall der Behinderung des Ver-
bandsdirektors wählt der Verbandsausschuß einen Stellvertreter.
Außerdem können dem Verbandsdirektor noch andere obere Be-
amte zugeordnet werden. Die Verbandsbeamten unterliegen dem-
selben Rechte wie die Provinzialbeamten mit der Maßgabe, daß
an die Stelle des Bezirksausschusses die Beschlußbehörde für Groß
Berlin tritt (8 33 GB.).
Die Verbandsversammlung hat über die Angelegenheiten des
Verbandes zu beschließen, insbesondere den Haushaltsplan festzu-
stellen und die Jahresrechnung zu entlasten, der Verbandsausschuß
diese Beschlüsse vorzubereiten und auszuführen, die Geschäfts-
führung des Verbandsdirektors zu überwachen und die Verbands-
beamten anzustellen, soweit die Wahl nicht der Verbandsver-
sammlung vorbehalten ist, der Verbandsdirektor die laufenden
Geschäfte zu führen, die Beschlüsse des Verbandsausschusses vorzu-
bereiten und auszuführen und den Verband nach außen zu ver-
treten, bei verpflichtenden Urkunden unter Mitzeichnung eines
anderen Mitgliedes des Verbandsausschusses (§8 19, 29, 34, 35
GB.).
Zur Deckung der Verwaltungskosten kann der Verband Ge-
bühren und Beiträge nach Maßgabe des Kreis= und Provinzial-
abgabengesetzes vom 23. April 1906 erheben. Die Kosten für
Transportanstalten werden für jede einzelne Bahnunternehmung
festgestellt und verteilt. Im übrigen erfolgt die Umlegung der
Kosten wie bei Provinzialabgaben. Dabei bleibt es den einzelnen
Verbandsgliedern überlassen, wie sie die auf sie entfallenden An-
teile aufbringen wollen (8 11 GB.).
Die Staatsaufsicht über den Verband führt der Oberpräsident,
in höherer Instanz der Minister des Innern im Benehmen mit
dem Minister der öffentlichen Arbeiten und dem Finanzminister.