206 Das Verwaltungsrecht. 8 111
Kap. UlI. Die Landgemeindeverfassungen?).
§ 111. Geschichtliche Entwicklung der Landgemeindeverfassungen
in den östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein, Hessen-Nassan
und Hohenzollern.]1)
Die Gemeindeverhältnisse des flachen Landes der östlichen
Provinzen und zum Teil auch Schleswig-Holsteins haben die
politische und soziale Grundlage ihrer heutigen Gestaltung zur
Zeit der deutschen Kolonisation der rechtselbischen Landesteile im
13. Jahrhundert gewonnen. Im Gegensatze zu der gleichmäßigeren
Besitzschichtung des westlichen Deutschlands wurde hier aus militäri-
schen Rücksichten neben den bäuerlichen Gemeinden ein starker,
aus dem Gemeindeverbande ausgeschlossener Großgrundbesitz ge-
schaffen. Das militärische Gefolge des Landesherren erhielt größere
Güter zu Lehen gegen die Verpflichtung zum ritterlichen Kriegs-
dienste, zu dessen Leistung eben nur die Besitzer einer größeren
Gütermasse imstande waren. Diese Rittergüter und ihre Eigen-
tümer standen nicht unter dem Vorsteher der Landgemeinde, dem
Schulzen, sondern unmittelbar unter dem landesherrlichen Vogte,
der über sie die Gerichtsbarkeit und alle sonstigen landesherrlichen
Rechte ausübte. Die Rittergutsbesitzer selbst besaßen weder über
ihre eigenen Güter noch über die benachbarten Landgemeinden irgend
welche staatlichen Hoheitsrechte.
*) Vgl. die Literaturangaben zu Kap. II, außerdem T. A. Gei-
seler, Das ländliche Kommunalwesen in den sechs östlichen Provinzen
des preußischen Staates, Berlin 1864; E. v. Moeller, Landge-
meinden und Gutsherrschaften nach preußischem Rechte, Breslau 1866;
E. Meier, Verwaltungsrecht in v. Holtzendorffs Enchklopädie; v.
Stengel, Die Organisation der preußischen Verwaltung, Leipzig 1884;
Schön, Recht der Kommunalverbände, S. 162 f; v. Brauchitsch,
Verwaltungsgesetze, herausgegeben von Studt und Braunbehrens,
Bd. 3 und in den Ergänzungsbänden; Kommentare zur Landgemeinde-
ordnung von Hahn, Berlin 1891; Freytag, Vreslau 1892, Keil,
Freiburg i. B. und Leipzig 1896; Genzmer, 4. Aufl., Berlin 1911.
1) Vgl. Bornhak, Preußische Staats- und Rechtsgeschichte S. ö ff.,
346 ff.; E. Meier, Die Reform der Verwaltungsorganisation unter
Stein und Hardenberg, S. 120, sowie die bei den beiden angeführte
weitere Literatur.