14 Das Verwaltungsrecht. 8 88
die Widerruflichkeit oder die Unwiderruflichkeit des Amtes be—
weisen und nach diesem Vorsatze entscheidet es sich dann, welche
Vertragsform man wählt, um zu dem gewünschten Ergebnisse zu
gelangen.
I. Bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts herrscht durchaus
die privatrechtliche Anschauung vor. Die Wissenschaft bemächtigt
sich aber des Staatsdienerverhältnisses zu einer Zeit, als in der
Praxis der beide Teile sichernde privatrechtliche Vertrag bereits
in den Hintergrund getreten, und die Anstellung und Entlassung
der Beamten in das Belieben des Landesherren gestellt war. Diese
Tatsache mußte man vereinigen mit der in der Wissenschaft herr-
schenden privatrechtlichen Auffassung. Es war daher nichts natür-
licher, als das Staatsdienstverhältnis für ein Precarium zu er-
klärene). Sehr bald glaubte man jedoch zu bemerken, daß das
Rechtsverhältnis kein prekäres sei, daß der Beamte vielmehr ein
eigenes Recht zwar nicht auf das Amt, aber auf Belohnung habe.
Wenn man auf letztere das Hauptgewicht legte, mußte man den
Staatsdienst als Dienstmiete betrachtens). Andererseits sah man
aber in dieser Auffassung einen Widerspruch mit den Bestimmungen
des römischen Rechts, welches die Operae liberales als Mandat be-
urteilte. Damit war die Behandlung des Staatsdienstes als Mandat
naturgemäß gegebent). Selbstverständlich genügte das Mandat zur
Charakterisierung des Staatsdienstes ebensowenig wie irgendeine
andere privatrechtliche Vertragssorm. Man griff daher zu dem
Innominatkontraktes) oder zu einem besonderen privatrechtlichen
2) Vgl. die bei Nehm angeführten Schriften von Lud. Hugo, De
statu regionum Germ., 1661, c. III. § 34; Myler ab Ehrenbach,
Hyparcholog. cap. III. § 32; J. H. Böhmer, Exercit, ad Pandectas
p. 767 ff., und Dissert. de jure principum circa dimiss. ministr., Halae
1716, cap. II, §8 16.
5) So Paul Kreß, Diss. juridica de jure officiorum et olficialium,
Helmstädt 1732; Chr. v. Wolff, Jus naturale, Pars VIII, de imperio
publico seu jure civitatis, 1748, § 899; Strube, Rechtliche Bedenken,
Teil III, Nr. 144; Haller, Restauration der Staatswissenschaften II. S. 138.
() Harprecht, Consil. respons. 93, Nr. 77; Eyben, Oissert. de
regalibus, p. 180, § 15; eine Abhandlung von Schenk in der allgemeinen
Polizei= und Justizsama von Hartleben, Jahrgang 1815 und endlich ein
Erk. des Obertribunals vom 17. März 1865, Entsch. Bd. 52, S. 321 ff.
5) Westphal, Deutsches Staatsrecht, 1784, Abh. 19; das Votum
in Schlözers Staatsanzeiger, Heft 29 von 1785. «