3 112 Gegenwärtige Verfassung der Landgemeinden 2c. 215
als die bestehenden Landgemeinden anerkannt sind, konnten auch
durch Kreisstatut Normativbestimmungen innerhalb der gesetzlichen
Grenzen für die Fortbildung der Kirchspielsverfassungen gegeben
werdens). Auf Helgoland ist die Landgemeindeordnung nicht aus-
gedehnt. Hier gilt das Statut vom 28. April 1891 mit ver-
schiedenen Nachträgen.
An die Stelle aller bisherigen Rechtsnormen trat nun die
Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 für die östlichen Pro-
vinzen?). Sie wurde durch Einführungsgesetz vom 4. Juli 189210)
mit einigen, nicht besonders erheblichen Aenderungen auch aus-
gedehnt auf die Provinz Schleswig-Holstein. Damit haben sieben
Provinzen des preußischen Staates eine erschöpfende und im wesent-
lichen einheitliche Kodifikation ihrer ländlichen Gemeindeverfassung
erhalten.
Erheblicher waren die Abweichungen für Hessen-Nassau und
Hohenzollern. Für Hessen-Nassau erging die Landgemeindeordnung
vom 4. August 189711), für Hohenzollern die auch die beiden
Städte Sigmaringen und Hechingen mit umfassende Gemeinde-
ordnung vom 2. Juli 1900½). Beide im Gegensatze zur schleswig-
holsteinischen Landgemeindeordnung auch äußerlich selbständige Ge-
setze, stimmen doch inhaltlich mit der Landgemeindeordnung für
die östlichen Provinzen im wesentlichen und noch mehr unter-
einander überein. Das Gemeinderecht aller dieser Landesteile kann
daher im folgenden zusammengefaßt werden.
8§8 112. Gegenwärtige Verfassung der Landgemeinden und Guts-
bezirke in den östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein, Hessen-Nassan
und Hohenzollern.3
Die Rechtsquelle für die Verfassung der Landgemeinden und
Gutsbezirke bilden grundsätzlich nur die Landgemeindeordnungen,
5) Vol. die in dem Haaseschen Ergänzungsband zu v. Brau-
chitsch, Verwaltungsgesetze, S. 17 ff. abgedruckten Kreisstatuten für
Norderdithmarschen vom 21. September 1883, genehmigt durch Aller-
höchsten Erlaß vom 9. Mai 1884, für Süderdithmarschen vom 1. August
1887, genehmigt durch Allerhöchsten Erlaß vom 23. März 1888.
. 9)GS.1891,S.238.Min.Anw.vom28.u-nd29.Dezcmbcr1891
—MBl.b.inn.Verw.1892,S.2ss.
10) GS. 1892, S. 147. u) GS. 1897, S. 301. 1½) GS. 1900, S. 189.
1) Im folgenden ist abgekürzt die Landgemeindeordnung für die
östlichen Provinzen und Schleswig-Holstein in LGO., die Landgemeinde-