Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

3 112 Gegenwärtige Verfassung der Landgemeinden 2c. 215 
als die bestehenden Landgemeinden anerkannt sind, konnten auch 
durch Kreisstatut Normativbestimmungen innerhalb der gesetzlichen 
Grenzen für die Fortbildung der Kirchspielsverfassungen gegeben 
werdens). Auf Helgoland ist die Landgemeindeordnung nicht aus- 
gedehnt. Hier gilt das Statut vom 28. April 1891 mit ver- 
schiedenen Nachträgen. 
An die Stelle aller bisherigen Rechtsnormen trat nun die 
Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 für die östlichen Pro- 
vinzen?). Sie wurde durch Einführungsgesetz vom 4. Juli 189210) 
mit einigen, nicht besonders erheblichen Aenderungen auch aus- 
gedehnt auf die Provinz Schleswig-Holstein. Damit haben sieben 
Provinzen des preußischen Staates eine erschöpfende und im wesent- 
lichen einheitliche Kodifikation ihrer ländlichen Gemeindeverfassung 
erhalten. 
Erheblicher waren die Abweichungen für Hessen-Nassau und 
Hohenzollern. Für Hessen-Nassau erging die Landgemeindeordnung 
vom 4. August 189711), für Hohenzollern die auch die beiden 
Städte Sigmaringen und Hechingen mit umfassende Gemeinde- 
ordnung vom 2. Juli 1900½). Beide im Gegensatze zur schleswig- 
holsteinischen Landgemeindeordnung auch äußerlich selbständige Ge- 
setze, stimmen doch inhaltlich mit der Landgemeindeordnung für 
die östlichen Provinzen im wesentlichen und noch mehr unter- 
einander überein. Das Gemeinderecht aller dieser Landesteile kann 
daher im folgenden zusammengefaßt werden. 
8§8 112. Gegenwärtige Verfassung der Landgemeinden und Guts- 
bezirke in den östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein, Hessen-Nassan 
und Hohenzollern.3 
Die Rechtsquelle für die Verfassung der Landgemeinden und 
Gutsbezirke bilden grundsätzlich nur die Landgemeindeordnungen, 
5) Vol. die in dem Haaseschen Ergänzungsband zu v. Brau- 
chitsch, Verwaltungsgesetze, S. 17 ff. abgedruckten Kreisstatuten für 
Norderdithmarschen vom 21. September 1883, genehmigt durch Aller- 
höchsten Erlaß vom 9. Mai 1884, für Süderdithmarschen vom 1. August 
1887, genehmigt durch Allerhöchsten Erlaß vom 23. März 1888. 
. 9)GS.1891,S.238.Min.Anw.vom28.u-nd29.Dezcmbcr1891 
—MBl.b.inn.Verw.1892,S.2ss. 
10) GS. 1892, S. 147. u) GS. 1897, S. 301. 1½) GS. 1900, S. 189. 
1) Im folgenden ist abgekürzt die Landgemeindeordnung für die 
östlichen Provinzen und Schleswig-Holstein in LGO., die Landgemeinde- 
 
	        
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