Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 112 Gegenwärtige Verfassung der Landgemeinden 2c. 221 
schließlich 100 M. 3 und die mit 100 M. und mehr Grund- 
und Gebäudesteuer 4 Stimmen. Die Gewerbetreibenden der dritten 
Gewerbesteuerklasse haben 2, die der zweiten 3 und die der ersten 
4 Stimmen. Auf Antrag des Kreisausschusses kann der Pro- 
vinziallandtag die erwähnten Sätze innerhalb gewisser Schranken 
erhöhen und ermäßigen. 3. Kein Stimmberechtigter darf mehr 
als ein Drittel der Gesamtzahl der Stimmen führen. In Hohen- 
zollern greift nur die Maßgabe zu 1, nicht die zu 2 und 3 Platz 
(6§ 48 LGO., 8§ 19 H.-N., H.). 
Die Gemeindeversammlung ist beschlußfähig bei Anwesenheit 
von mehr als einem Drittel der Stimmberechtigten. Die Be- 
schlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Die Verhand- 
lungen sind öffentlich, jedoch nur für die männlichen, großjährigen, 
im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen Personen, welche 
zu den Gemeindeabgaben beitragen und Gemeindeangehörige sind. 
Den Vorsitz führt der Gemeindevorsteher oder sein Vertreter 
(58 104—110 LGO., 88 70—72 H.-N., 76 H.). 
In den Landgemeinden, in denen die Zahl der Stimm- 
berechtigten mehr als 40, in Hohenzollern mehr als 30 beträgt, 
tritt an die Stelle der Gemeindeversammlung eine Gemeinde- 
vertretung (in Hessen-Nassau auch Gemeindeausschuß oder Bürger- 
ausschuß, in Hohenzollern auch Bürgerausschuß). Doch kann 
die Gemeinde statutarisch auch bei einer geringeren Anzahl 
Stimmberechtigter eine Gemeindevertretung einführen und ist 
dazu auf Beschluß des Kreisausschusses verpflichtet. Die Ge- 
meindevertretung besteht aus dem Gemeindevorsteher, den 
Schöffer — in Schleswig-Holstein dem ersten Stellver- 
treter — und gewählten Gemeindeverordneten, deren Zahl 
mindestens 6, in Hessen-Nassau und Hohenzollern das Dreifache 
des Gemeindevorstandes betragen muß, aber statutarisch auf 12, 
15, 18, 24, in Hohenzollern 12 oder 15, erhöht werden kann. 
In den Gemeinden von Hessen-Nassau und Hohenzollern mit 
kollegialem Gemeindevorstande, besteht die Vertretung außer dem 
Bürgermeister nur aus den gewählten Gemeindeverordneten 
(12—24 bzw. 12—15). Die Wahl der Gemeindeverordneten 
findet nach dem Dreiklassensysteme statt. Die Stimmberechtigten 
werden nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten 
Steuern, Gemeinde-, Kreis-, in Hohenzollern Amts-, in Hessen-
	        
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