8 112 Gegenwärtige Verfassung der Landgemeinden 2c. 221
schließlich 100 M. 3 und die mit 100 M. und mehr Grund-
und Gebäudesteuer 4 Stimmen. Die Gewerbetreibenden der dritten
Gewerbesteuerklasse haben 2, die der zweiten 3 und die der ersten
4 Stimmen. Auf Antrag des Kreisausschusses kann der Pro-
vinziallandtag die erwähnten Sätze innerhalb gewisser Schranken
erhöhen und ermäßigen. 3. Kein Stimmberechtigter darf mehr
als ein Drittel der Gesamtzahl der Stimmen führen. In Hohen-
zollern greift nur die Maßgabe zu 1, nicht die zu 2 und 3 Platz
(6§ 48 LGO., 8§ 19 H.-N., H.).
Die Gemeindeversammlung ist beschlußfähig bei Anwesenheit
von mehr als einem Drittel der Stimmberechtigten. Die Be-
schlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Die Verhand-
lungen sind öffentlich, jedoch nur für die männlichen, großjährigen,
im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen Personen, welche
zu den Gemeindeabgaben beitragen und Gemeindeangehörige sind.
Den Vorsitz führt der Gemeindevorsteher oder sein Vertreter
(58 104—110 LGO., 88 70—72 H.-N., 76 H.).
In den Landgemeinden, in denen die Zahl der Stimm-
berechtigten mehr als 40, in Hohenzollern mehr als 30 beträgt,
tritt an die Stelle der Gemeindeversammlung eine Gemeinde-
vertretung (in Hessen-Nassau auch Gemeindeausschuß oder Bürger-
ausschuß, in Hohenzollern auch Bürgerausschuß). Doch kann
die Gemeinde statutarisch auch bei einer geringeren Anzahl
Stimmberechtigter eine Gemeindevertretung einführen und ist
dazu auf Beschluß des Kreisausschusses verpflichtet. Die Ge-
meindevertretung besteht aus dem Gemeindevorsteher, den
Schöffer — in Schleswig-Holstein dem ersten Stellver-
treter — und gewählten Gemeindeverordneten, deren Zahl
mindestens 6, in Hessen-Nassau und Hohenzollern das Dreifache
des Gemeindevorstandes betragen muß, aber statutarisch auf 12,
15, 18, 24, in Hohenzollern 12 oder 15, erhöht werden kann.
In den Gemeinden von Hessen-Nassau und Hohenzollern mit
kollegialem Gemeindevorstande, besteht die Vertretung außer dem
Bürgermeister nur aus den gewählten Gemeindeverordneten
(12—24 bzw. 12—15). Die Wahl der Gemeindeverordneten
findet nach dem Dreiklassensysteme statt. Die Stimmberechtigten
werden nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten
Steuern, Gemeinde-, Kreis-, in Hohenzollern Amts-, in Hessen-