§ 112 Gegenwärtige Verfassung der Landgemeinden 2c. 229
Jetzt findet auf die Zweckverbände das Zweckverbandsgesetz vom
19. Juli 191116) mit der Maßgabe Anwendung, daß ihre Satzungen
in Geltung bleiben, bis sie vorschriftsmäßig abgeändert sind. Die
bisherigen Bestimmungen der Landgemeindeordnung über die
Zweckverbände sind im übrigen aufgehoben. Nur die besonderen
Bestimmungen über Feuerspritzen= und Bullenhaltungsverbände
bleiben unberührt.
Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der An-
gelegenheiten der Landgemeinden, Gutsbezirke und Gemeindever-
bände wird unbeschadet der in einzelnen Fällen gesetzlich vor-
geschriebenen Mitwirkung des Kreis= und Bezirksausschusses in
erster Instanz von dem Landrate als Vorsitzenden des Kreis-
ausschussesie), in Hohenzollern dem Oberamtmanne, in höherer
und letzter Instanz von dem Regierungspräsidenten geübt. Be-
schwerden bei den Aufsichtsbehörden sind durchweg innerhalb zwei
Wochen anzubringen (8 139 LGO., § 111 H.-N., § 103 H.).
Die staatliche Aufsicht erstreckt sich auf eine Entscheidung
und Prüfung der Zweckmäßigkeit der einzelnen Verwaltungs-
maßregeln nur in den oben aufgeführten Fällen, in denen kom-
munale Akte einer höheren Genehmigung oder Bestätigung be-
dürfen. Grundsätzlich ist dagegen die Aufsichtstätigkeit beschränkt
auf die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Kommunalverwaltung.
Sie vollzieht sich hier in folgenden Formen. -
Beschlüsse der Gemeindeversammlung, der Gemeindever-
tretung oder der Gemeindeverbände gesetzwidrigen Inhalts hat
der Vorsteher, gegebenenfalls auf Anweisung der Aussichts-
behörde, zu beanstanden. Gegen diese Verfügung steht dem Ge-
meindeorgane, dessen Beschluß beanstandet wird, innerhalb zwei
Wochen die Klage beim Kreisausschusse zu. Ein weiteres Be-
anstandungsrecht wegen Zweckwidrigkeit eines Beschlusses besteht
nicht (8 140 LGO., § 112 H.-N., § 104 H.).
Unterläßt oder verweigert eine Landgemeinde, ein Gutsbezirk
vder ein Gemeindeverband, die ihnen gesetzlich obliegenden, von
15) Vgl. § 110.
16) Die Bedeutung dieser Bestimmung liegt darin, daß der Landrat
als Vorsitzender des Kreisausschusses nicht von dem Kreissekretär vertreten
werden kann. Vgl. § 120.