Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

§ 112 Gegenwärtige Verfassung der Landgemeinden 2c. 229 
Jetzt findet auf die Zweckverbände das Zweckverbandsgesetz vom 
19. Juli 191116) mit der Maßgabe Anwendung, daß ihre Satzungen 
in Geltung bleiben, bis sie vorschriftsmäßig abgeändert sind. Die 
bisherigen Bestimmungen der Landgemeindeordnung über die 
Zweckverbände sind im übrigen aufgehoben. Nur die besonderen 
Bestimmungen über Feuerspritzen= und Bullenhaltungsverbände 
bleiben unberührt. 
Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der An- 
gelegenheiten der Landgemeinden, Gutsbezirke und Gemeindever- 
bände wird unbeschadet der in einzelnen Fällen gesetzlich vor- 
geschriebenen Mitwirkung des Kreis= und Bezirksausschusses in 
erster Instanz von dem Landrate als Vorsitzenden des Kreis- 
ausschussesie), in Hohenzollern dem Oberamtmanne, in höherer 
und letzter Instanz von dem Regierungspräsidenten geübt. Be- 
schwerden bei den Aufsichtsbehörden sind durchweg innerhalb zwei 
Wochen anzubringen (8 139 LGO., § 111 H.-N., § 103 H.). 
Die staatliche Aufsicht erstreckt sich auf eine Entscheidung 
und Prüfung der Zweckmäßigkeit der einzelnen Verwaltungs- 
maßregeln nur in den oben aufgeführten Fällen, in denen kom- 
munale Akte einer höheren Genehmigung oder Bestätigung be- 
dürfen. Grundsätzlich ist dagegen die Aufsichtstätigkeit beschränkt 
auf die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Kommunalverwaltung. 
Sie vollzieht sich hier in folgenden Formen. - 
Beschlüsse der Gemeindeversammlung, der Gemeindever- 
tretung oder der Gemeindeverbände gesetzwidrigen Inhalts hat 
der Vorsteher, gegebenenfalls auf Anweisung der Aussichts- 
behörde, zu beanstanden. Gegen diese Verfügung steht dem Ge- 
meindeorgane, dessen Beschluß beanstandet wird, innerhalb zwei 
Wochen die Klage beim Kreisausschusse zu. Ein weiteres Be- 
anstandungsrecht wegen Zweckwidrigkeit eines Beschlusses besteht 
nicht (8 140 LGO., § 112 H.-N., § 104 H.). 
Unterläßt oder verweigert eine Landgemeinde, ein Gutsbezirk 
vder ein Gemeindeverband, die ihnen gesetzlich obliegenden, von 
  
15) Vgl. § 110. 
16) Die Bedeutung dieser Bestimmung liegt darin, daß der Landrat 
als Vorsitzender des Kreisausschusses nicht von dem Kreissekretär vertreten 
werden kann. Vgl. § 120.
	        
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