Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

230 Das Verwaltungsrecht. § 112 
der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten 
Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordent- 
lich zu genehmigen, so verfügt der Landrat die Eintragung in 
den Etat oder die Feststellung der außerordentlichen Ausgabe 
unter Anführung der Gründe. Gegen diese Verfügung steht der 
Gemeinde, dem Gutsbesitzer, sowie dem Verbande die Klage beim 
Bezirksausschusse zu (§ 141 LGO., § 113 H.-N., 8 105 H.). 
Endlich wird die Führung der Verwaltung nach Maßgabe 
der gesetzlichen Bestimmungen erzwungen durch das Disziplinar-- 
verfahren gegen die Mitglieder des Gemeindevorstandes, die Ge- 
meindebeamten und die Gutsvorsteher. Dafür kommen die Vor- 
schriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852 zur Anwendung. Das 
Ordnungsstrafrecht steht dem Landrate und im Umfange des den 
Provinzialbehörden beigelegten Ordnungsstrafrechtes dem Re- 
gierungspräsidenten zu. Dagegen findet innerhalb zwei Wochen 
die Beschwerde an den Regierungspräsidenten oder Ober- 
präsidenten, und gegen deren Entscheidung binnen zwei Wochen 
die Klage beim Oberverwaltungsgerichte statt. In dem Verfahren 
auf Amtsentsctzung wird von dem Landrate oder dem Regierungs- 
präsidenten die Einleitung verfügt, der Untersuchungskommissar 
und der Vertreter der Staatsanwaltschaft ernannt. Dissziplinar- 
gericht erster Instanz ist an Stelle der Bezirksregierung der 
Kreisausschuß, an die Stelle des Staatsministeriums tritt das 
Oberverwaltungsgericht. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei 
dem letzteren wird von dem Minister des Innern ernannt. In 
dem gleichen Verfahren wird auch über die Tatsache der Dienst- 
unfähigkeit der ländlichen Gemeindebeamten Entscheidung getroffen 
(§ 143 LGO., §8 115, 116 H.-N.). In Hohenzollern tritt an 
die Stelle des Landrates der Oberamtmann, an die Stelle des 
Kreisausschusses der Amtsausschuß (88 107, 108 H.). 
Ein außerordentliches Mittel der staatlichen Aussicht bildet 
endlich noch die Auflösung einer Gemeindevertretung. Eine solche 
kann nur durch königliche Verordnung erfolgen. Es ist sodann 
binnen sechs Wochen, vom Tage der Auflösungsverordnung ab 
gerechnet, eine Neuwahl anzuordnen. Bis zur Einführung der 
neugewählten Gemeindeverordneten beschließt an Stelle der Ge- 
meindevertretung der Kreisausschuß (§ 142 LGO., 8§8 114 H.= N., 
§ 100 H.).
	        
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