16 Das Verwaltungsrecht. 8 88
gemeine Untertanenpflicht zur Uebernahme des Staatsdienstes eine
notwendige Folge der staatsrechtlichen Auffassung von ihm. Bei
dieser allgemeinen Amtspflicht ist natürlich eine Begründung des
Staatsdienstes durch Vertrag nicht mehr erforderlich, sie erfolgt
durch einseitigen Staatsakt. Nur soweit eine Untertanenpflicht nicht
besteht, wie bei der Anstellung von Ausländern, nimmt Gönner
noch einen Vertrag an. Mit der Begründung des Staatsdienstes
wird ein Nahrungsstand für den Beamten auf Lebenszeit her-
gestellt. Dieser Nahrungsstand bildet die Entschädigung für den
einzelnen, der vor anderen zur Erfüllung der allgemeinen Amts-
pflicht herangezogen wird.
Dieser Gönnerschen Ansicht schließen sich an K. S. Zachariä,
Dahlmanns), Heffter, Perthes, letztere beiden allerdings mit einigen
Einschränkungen. Hefftero) will die Ausübung des Staatshoheits-
rechtes in einigen Punkten beschränken und nach Ausübung des
Zwangsrechtes dem Beamten ein Recht quasi es contractu nach
Art der Tutel gegen den Staat gewähren, womit er wieder auf
die privatrechtlichen Gesichtspunkte zurückkommt. Perthesio) wünscht
eine Ausübung des Staatshoheitsrechtes in der Weise, daß statt
der Betätigung des Zwanges lieber die sich freiwillig meldenden
Untertanen genommen würden.
III. Die neuere staatsrechtliche Auffassung hat die Lehre von
den Staatshoheitsrechten als den Mitteln zur Erfüllung der Staats-
zwecke aufgegeben, sie kennt nur noch eine allumfassende staatliche
Gewalt. Die Annahme einer allgemeinen Untertanenpflicht zum
Staatsdienste war jedoch nur erforderlich, weil man ohne diese
dem Hoheitsrechte entsprechende Pflicht zu einer staatsrechtlichen
Auffassung des Staatsdienstes nicht gelangen konnte. Indem die
neuere Ansicht die Lehre von den Staatshoheitsrechten preisgab und
das öffentliche Recht auf anderen Grundlagen aufbaute, wurde
die Annahme einer allgemeinen Amtspflicht der Untertanen für
die öffentlich-rechtliche Behandlung des Staatsdienstes überflüssig.
Andererseits glaubte man die subjektiven Ansprüche des Beamten
an den Staat nicht als staatsrechtliche, sondern nur als privat-
rechtliche behandeln zu können. So entstand das bis in die neueste
) Politik, 3. A., 1847, Bd. 1, 88 251 ff.
o) Beiträge S. 126 ff.
10) Staatsdienst in Preußen S. 52 ff.