§ 113 Die Amtsbezirke in den östlichen Provinzen 2c. 233
schluß der Städte in Amtsbezirke geteiltt). Die Amtsbezirke sollen
einen Umfang haben, daß einerseits leistungsfähige Verbände herge-
stellt werden, andererseits aber die Unmittelbarkeit und ehrenamtliche
Ausübung der örtlichen Verwaltung nicht erschwert wird. Größere
Gemeinden und Gutsbezirke bilden daher einen Amtsbezirk für
sich, andere werden unter möglichster Festhaltung der innerhalb
der Kreise bestehenden Verbände, wie Kirchspiele, Schulverbände,
Wegebaubezirke zu Amtsbezirken vereinigts). Die endgültige Fest-
stellung, Nachprüfung und Abänderung der Amtsbezirke erfolgt
durch den Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Bezirks-
ausschusse nach vorheriger Anhörung der Beteiligten und des
Kreistages).
Im öffentlichen Interesse kann der Minister des Innern im
Einvernehmen mit dem Bezirksausschusse nach Anhörung der Be-
teiligten und des Kreistages ländliche Gemeinde= und Gutsbezirke
bezüglich der Polizeiverwaltung mit einer angrenzenden Stadt
vereinigen, auch die Ausscheidung der betreffenden Gebiete aus
dem Amtsbezirke, dem sie angehörten, aussprechen. Ueber die hier-
durch notwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den Be-
teiligten beschließt der Kreisausschuß, gegen dessen Beschluß inner-
halb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im
Verwaltungsstreitverfahren statthaft ist. Den Kostenbeitrag des länd-
lichen Bezirks zu der städtischen Polizeiverwaltung hat in Er-
mangelung einer Einigung der Beteiligten der Bezirksausschuß
festzustellen.).
Mehrfach ist auch die Polizei einer Großstadt ganz oder teil-
weise auf die benachbarten ländlichen Vororte ausgedehnts).
1) § 47 der östlichen, § 33 der schleswig-holsteinschen Kreisordnung.
VglI. dazu die Instr. b. Min. des Inn. über die Bildung der Amtsbezirke,
die Berufung der Amtsvorsteher und deren Stellvertreter und die Be-
stellung kommissarischer Amtsvorsteher für die östlichen Provinzen vom
18. Juni 1873 — MBl. der inn. Verw. 1873, S. 153 —, für Schleswig-
Holstein vom 19. Juni 1888 — Haase, Schleswig--Holstein S. 231 —.
2) § 48 bzw. 8§ 34 a. a. O. Vgl. dazu die Instruktion v. 18. Juni
1873 — Ml. der inn. Verw. 1873, S. 153 —.
3) § 6 ZBG., § 35 der schleswig-holsteinschen Kreisordnung.
4) 8 49a der östlichen, § 36 der schleswig-holsteinschen Kreisordnung,
8 6 BG. Vgl. Entsch, des OVG. vom 29. November 1884, Bd. 11, S. 28.
5) Vgl. § 109 N. 4.