Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

236 Das Verwaltungsrecht. 8 113 
oder nach vorherigem Einvernehmen mit der städtischen Ver— 
tretung dem Bürgermeister einer benachbarten Stadt zu über— 
tragen. Dasselbe findet statt bei gleichzeitiger Behinderung des 
Amtsvorstehers und seines Stellvertreters. Ist der Amtsvor— 
steher bei der Erledigung eines Amtsgeschäftes persönlich be— 
teiligt, so hat der Kreisausschuß den Stellvertreter oder einen 
benachbarten Amtsvorsteher oder Bürgermeister damit zu betrauen. 
In den Grasfschaften Wernigerode, Stolberg-Stolberg und Stolberg— 
Roßla sind auch deren Besitzer vor der Ernennung der Amts- 
vorsteher und ihrer Stellvertreter zu hören. 
Wenn nach der Erklärung des Kreistages weder eine zum 
Amtsvorsteher geeignete Person zu ermitteln, noch die zeitweilige 
Uebertragung der Amtsverwaltung an einen benachbarten Amts- 
vorsteher oder Bürgermeister tunlich ist, so bestellt der Ober- 
präsident auf Vorschlag des Kreisausschusses einen kommissarischen 
Amtsvorsteher. Das bietet namentlich die Möglichkeit, in städtischen 
Vororten und in Industriebezirken besoldete Beamte zu Amts- 
vorstehern zu bestellen. Ein Bürgermeister bedarf zur Uebernahme 
der Verwaltung eines benachbarten Amtsbezirks die Zustimmung 
der städtischen Vertretung. Sofern die Verhältnisse es gestatten, 
kann ein kommissarischer Amtsvorsteher mit der Verwaltung zweier 
oder mehrerer Amtsbezirke gleichzeitig beauftragt werden. In 
Schleswig-Holstein ist außerdem der Oberpräsident befugt, mit 
Zustimmung des Provinzialrats, die auf seinen Antrag vom 
Minister des Innern ergänzt werden kann, sämtlichen gemachten 
Vorschlägen nicht stattzugeben und nach Anhörung des Kreisaus- 
schusses einen kommissarischen Amtsvorsteher zu ernenneno). 
Der Amtsvorsteher ist, obwohl vorwiegend mit Geschäften der 
allgemeinen Landesverwaltung betraut, mittelbarer Staatsbeamter 
und zwar gilt sein Amt als ein solches in der Verwaltung des 
Kreises, zu dessen Uebernahme dieselbe Verpflichtung wie für andere 
Kreisämter besteht. 
Der Amtsvorsteher hat Anspruch auf eine Amtsunkosten- 
entschädigung, welche nach Anhörung der Beteiligten vom Kreis- 
ausschusse als ein Pauschquantum festgesetzt wird. In gleicher 
  
9) §§ 56—58 bzw. §§ 48—50 a. a. O. Ges. vom 18. Juni 1876 
betr. die Einführung der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 in 
den Grafschaften Wernigerode und Stolberg — GS. 1876, S. 245 —.
	        
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