Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 113 Die Amtsbezirke in den östlichen Provinzen 2c. 237 
Weise erfolgt die Feststellung der einem kommissarischen Amtsvor- 
steher zu gewährenden Entschädigungio). Aus dem Pauschquantum 
hat der Amtsvorsteher die laufenden Ausgaben zu decken, ohne 
über die Verwendung Rechenschaft ablegen zu müssen. Welche 
Kosten dem Pauschquanutm zur Last fallen, ist nicht gesetzlich 
festgestellt. Im Zweifel muß die Entscheidung des Kreisausschusses 
in dieser Beziehung als maßgebend betrachtet werdenu). 
Außerdem können von dem Amtsbezirke noch andere Be- 
amte, wie Amtssekretäre, Amtsdiener und Boten angestellt werden. 
Wenn der Amtsvorsteher diese Personen annimmt und aus seinem 
Pauschquantum besoldet, so werden sie dadurch nicht Beamte des 
Amtes, sondern nur Privatdiener des Amtsvorstehers. Beamten- 
eigenschaft kann ihnen nur dann zugesprochen werden, wenn der 
Amtsausschuß ihre Anstellung beschlossen und ihre Besoldung auf 
den Amtsetat übernommen hatus). Die Ernennung erfolgt auch in 
diesem Falle durch den Amtsvorsteher, bei Polizeibeamten nach 
§ 4 des Polizeiverwaltungsgesetzes, für Schleswig-Holstein der Ver- 
ordnung vom 20. September 1867 unter Bestätigung des Land- 
ratesus). 
Der Amtsvorsteher beruft den Amtsausschuß und führt den 
Vorsitz mit vollem Stimmrechte. Die Sitzungen des Amtsaus- 
schusses sind öffentlich, soweit nicht für einzelne Gegenstände durch 
einen in geheimer Sitzung zu fassenden Beschluß die Oeffentlichkeit 
ausgeschlossen wird. Der Amtsausschuß beschließt mit Stimmen- 
mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der 
Mitglieder anwesend ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, 
wenn die Mitglieder, zum zweiten Male unter ausdrücklichem Hin- 
weise auf diese Bestimmung zur Verhandlung über denselben Gegen- 
stand berufen, doch nicht in beschlußfähiger Zahl erschienen sind. 
Beschlüsse des Amtsausschusses, welche dessen Befugnisse über- 
schreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Amtsvorsteher, ge- 
—. 
10) § 69 bzw. 8 60 a. a. O. 
u) Vgl. Entsch. des O#G. vom 13. Oktober 1876, Bd. 1, S. 119. 
12) Vgl. über diesen Unterschied Entsch. des O#G. vom 2. Juni 
1880, Bd. 6, S. 119. 
13) Das gilt nur für die Exekutivbeamten, die eine polizeiliche 
Zwangsgewalt haben, nicht für die Polizeisekretäre. Anderer Ansicht 
v. Brauchitsch, Verwaltungsgesetze Bd. 2 zu § 52 Kr O. Anm. 189a.
	        
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