240 Das Verwaltungsrecht. 8 113
von dem Amte aufzubringen. In den einen Amtsbezirk für sich
bildenden Gemeinden und Gutsbezirken soll die Deckung gleich
den übrigen Kommunalbedürfnissen, also in den Gemeinden aus
dem Gemeindevermögen oder den Gemeindesteuern, in den Guts—
bezirken auf Kosten des Gutsbesitzers erfolgen. In den zusammen—
gesetzten Amtsbezirken sind die Kosten auf die den Amtsbezirk
bildenden Gemeinden und Gutsbezirke zu verteilen. Als Ver—
teilungsmaßstab gilt hierbei in Ermangelung einer Vereinbarung
unter den Beteiligten der durch die Kreisordnungen für die Kreis—
abgaben festgesetzte. Auf Beschwerden und Einsprüche betreffend
die Heranziehung oder Veranlagung zu den Kosten der Amts-
verwaltung oder zu anderen Amtsabgaben beschließt der Amts-
ausschuß. Die Beschwerden und Einsprüche müssen innerhalb zweier
Monate nach Bekanntmachung der Abgabebeiträge bei dem Amts-
vorsteher angebracht werden. Doch sind dabei Einsprüche gegen
die Höhe von Amtszuschlägen zu den Staatssteuern, welche sich
gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten, unzulässig. Gegen
den Beschluß des Amtsausschusses findet innerhalb zweier Wochen
die Klage beim Kreisausschusse statt. Eine aufschiebende Wirkung
wohnt weder dem Einspruche noch der Klage beito).
Die Aufstellung eines Amtsetats ist gesetzlich nicht vorge-
schrieben, aber namentlich deshalb wünschenswert, weil nur auf
diese Weise eine unzweideutige Grenze zwischen den vom Amts-
vorsteher aus dem Pauschquantum und den von dem Amtsbezirke
zu tragenden Kosten möglich ist.
Die staatliche Aufsicht über die Kommunalverwaltung der
Amtsbezirke wird im allgemeinen von dem Landrate als Vor-
sitzenden des Kreisausschusses, in höherer und letzter Instanz von
dem Regierungspräsidenten geübt (§ 5 ZG.). Die Beschlußfassung
des Kreisausschusses hat jedoch stattzufinden: 1. über die Art
der gerichtlichen Zwangsvollstreckung gegen Amtsverbände (E.
zur ZP. 8 15 Nr. 4, Anh. § 153 zur AG#O.); 2. über die
Feststellung und den Ersatz der bei Kassen= und anderen Ver-
waltungen der Amtsverbände vorkommenden Defekte nach der Ver-
ordnung vom 24. Januar 1844; 3. über die verweigerte Ab-
nahme oder Entlastung von Rechnungen der rechnungsführenden
10) §8 70, 70a, 71 bzw. 88 61, 62, 63 a. a. O.