Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

§ 113 Die Amtsbezirke in den östlichen Provinzen 2c. 241 
Beamten, und zwar endgültig vorbehaltlich des ordentlichen Rechts- 
weges in den Fällen zu 2 und 30). Die staatliche Aufsicht, welche 
sich der Kommunalverwaltung gegenüber, abgesehen von den Fällen, 
wo einc höhere Genehmigung erforderlich ist, auf die Beaussichtigung 
der Rechtmäßigkeit beschränkt, vollzieht sich vorzugsweise durch 
das bereits erwähnte Beanstandungsrecht gegenüber Beschlüssen des 
Amtsausschusses. Ein solches ist selbstverständlich in den nur aus 
einem Gutsbezirke bestehenden Amtsbezirken unmöglich, da hier 
weder eine kommunale Verwaltung noch ein Amtsausschuß besteht. 
Weiter hat der Landrat die Befugnis, wenn ein Amtsverband 
es unterläßt oder verweigert, die ihm gesetzlich obliegenden, von 
der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten 
Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich 
zu genehmigen, unter Anführung der Gründe die Eintragung in 
den Etat oder die Feststellung der außerordentlichen Ausgabe zu 
verfügen. Gegen die Verfügung des Landrats hat der Amtsverband 
innerhalb zweier Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse, wozu 
der Amtsausschuß zwecks Ausführung seiner Rechte einen be- 
sonderen Vertreter bestellen kannn). 
Als Bezirk der allgemeinen Landesverwaltung dient der Amts- 
bezirk polizeilichen Zwecken, um derentwillen er überhaupt von 
der Gesetzgebung gebildet ist. Der Amtsvorsteher verwaltet daher 
die Ortspolizei, insbesondere die Sicherheits-, Ordnungs-, Sitten-, 
Gesundheits-, Gesinde-, Armen-, Wege-, Wasser-, Feld-, Forst-, 
Fischerei-, Gewerbe-, Bau-, Feuerpolizei usw., soweit sie nicht durch 
besondere gesetzliche Bestimmungen dem Landrate oder anderen 
Beamten übertragen ist. Unter die Wasserpolizei fällt jedoch nicht 
die Strom-, Schiffahrts= und Hafenpolizei. Ueberhaupt liegt dem 
Amtsvorsteher allgemein das Recht und die Pflicht ob, wo die 
Erhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit sein 
Einschreiten nötig macht, das Erforderliche anzuordnen und aus- 
führen zu lassen. Der Kreisausschuß hat endgültig diejenigen Amts- 
vorsteher oder Bürgermeister zu bestimmen, welche die in bezug 
der öffentlichen Wege notwendigen Anordnungen zu treffen haben, 
wenn die Beteiligten verschiedenen Amtsbezirken oder Amts= und 
Stadtbezirken angehören. 
20) § 5öb bzw. §S 46 a. a. O. 
21) § 72 bzw. 8 64 a. a. O. 
Bornhak, Preußiches Staatsrecht II. 2. Aufl. 16 
 
	        
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