§ 113 Die Amtsbezirke in den östlichen Provinzen 2c. 241
Beamten, und zwar endgültig vorbehaltlich des ordentlichen Rechts-
weges in den Fällen zu 2 und 30). Die staatliche Aufsicht, welche
sich der Kommunalverwaltung gegenüber, abgesehen von den Fällen,
wo einc höhere Genehmigung erforderlich ist, auf die Beaussichtigung
der Rechtmäßigkeit beschränkt, vollzieht sich vorzugsweise durch
das bereits erwähnte Beanstandungsrecht gegenüber Beschlüssen des
Amtsausschusses. Ein solches ist selbstverständlich in den nur aus
einem Gutsbezirke bestehenden Amtsbezirken unmöglich, da hier
weder eine kommunale Verwaltung noch ein Amtsausschuß besteht.
Weiter hat der Landrat die Befugnis, wenn ein Amtsverband
es unterläßt oder verweigert, die ihm gesetzlich obliegenden, von
der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten
Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich
zu genehmigen, unter Anführung der Gründe die Eintragung in
den Etat oder die Feststellung der außerordentlichen Ausgabe zu
verfügen. Gegen die Verfügung des Landrats hat der Amtsverband
innerhalb zweier Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse, wozu
der Amtsausschuß zwecks Ausführung seiner Rechte einen be-
sonderen Vertreter bestellen kannn).
Als Bezirk der allgemeinen Landesverwaltung dient der Amts-
bezirk polizeilichen Zwecken, um derentwillen er überhaupt von
der Gesetzgebung gebildet ist. Der Amtsvorsteher verwaltet daher
die Ortspolizei, insbesondere die Sicherheits-, Ordnungs-, Sitten-,
Gesundheits-, Gesinde-, Armen-, Wege-, Wasser-, Feld-, Forst-,
Fischerei-, Gewerbe-, Bau-, Feuerpolizei usw., soweit sie nicht durch
besondere gesetzliche Bestimmungen dem Landrate oder anderen
Beamten übertragen ist. Unter die Wasserpolizei fällt jedoch nicht
die Strom-, Schiffahrts= und Hafenpolizei. Ueberhaupt liegt dem
Amtsvorsteher allgemein das Recht und die Pflicht ob, wo die
Erhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit sein
Einschreiten nötig macht, das Erforderliche anzuordnen und aus-
führen zu lassen. Der Kreisausschuß hat endgültig diejenigen Amts-
vorsteher oder Bürgermeister zu bestimmen, welche die in bezug
der öffentlichen Wege notwendigen Anordnungen zu treffen haben,
wenn die Beteiligten verschiedenen Amtsbezirken oder Amts= und
Stadtbezirken angehören.
20) § 5öb bzw. §S 46 a. a. O.
21) § 72 bzw. 8 64 a. a. O.
Bornhak, Preußiches Staatsrecht II. 2. Aufl. 16